Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß als Gegenstand der Gesellschaftsteuer

 

Leitsatz (NV)

Ein Zuschuß unterliegt nur dann der Gesellschaftsteuer, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft war.

 

Normenkette

KVStG 1977 § 2 Abs. 1 Nr. 4

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. . . .

2. Die Klägerin hat als grundsätzlich die Rechtsfrage herausgestellt, ob eine freiwillige Leistung, inbesondere ein Zuschuß gemäß § 2 Abs. 1 Nr.4a des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG), steuerbar ist, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Leistende nicht mehr Gesellschafter ist, die Verpflichtung zur Zahlung erst nach dem Ausscheiden als Gesellschafter entsteht und der Beweggrund der Zahlung auf dem zuvor bestandenen Gesellschaftsverhältnis beruht. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, da es an einer Darlegung fehlt, inwiefern diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit erheblich ist (Herrmann, a.a.O., Rdnr.149). Das FG hat erkannt, daß der Leistende nicht Gesellschafter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr.4 KVStG ist und deshalb seine Entscheidung auf eine Umgehung dieser Vorschrift durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) gestützt. Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage kann folglich nur dann für den Rechtsstreit erheblich sein, wenn das FG unzutreffend von einer Anwendung des § 42 AO 1977 ausgegangen sein sollte. Dazu hätte sich die Klägerin näher äußern müssen.

Überdies ist die von ihr herausgestellte Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27. November 1986 I R 42/85 (BFHE 145, 217, BStBl II 1986, 272) entschieden, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 KVStG nur vorliegen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung (unmittelbarer) Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft war. Angesichts des insoweit identischen Wortlauts beider Bestimmungen gilt dies ebenso für § 2 Abs. 1 Nr.4a KVStG. An einem ausdrücklichen Ausspruch durch den BFH besteht überdies deshalb kein Interesse, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Es ist nicht vorgetragen, daß die Beantwortung der Rechtsfrage noch für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423193

BFH/NV 1993, 620

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