Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Notanwalt für NZB-Verfahren zur Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen für Auslandskinder; kein Verfahrensfehler bei Unterlassung gebotener Verfahrensaussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG

 

Leitsatz (NV)

1. Begehrt ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf sein im Ausland lebendes Kind für das Jahr 1987 die steuerliche Berücksichtigung des Kinderfreibetrags, des ungekürzten Unterhaltsfreibetrags, des Haushaltsfreibetrags, des Besucherfreibetrags sowie -- für das Jahr 1989 -- des ungekürzten Ausbildungsfreibetrags, so ist ihm für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kein sog. Notanwalt beizuordnen.

2. Mit der Rüge, das FG hätte das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen müssen, weil die Berücksichtigung der kindbedingten Lasten durch das EStG verfassungswidrig unzureichend sei, wird die Verletzung materiellen Rechts (und nicht des Verfahrensrechts) geltend gemacht.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 2, 6-7, § 33a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4, § 33 Abs. 1a, § 33a Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 6; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 78b Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) in seinen Anträgen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 sowie auf Lohnsteuerermäßigung 1989 die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für seine in X (Ausland) lebende volljährige Tochter, die sich dort in Berufsausbildung befand. Die Tochter wohnte im Haushalt der Mutter, der Ehefrau des Antragstellers, die von diesem in den Streitjahren (1987 und 1989) dauernd getrennt lebte.

Nach Ansicht des Antragstellers standen ihm im Streitjahr 1987 ein Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG), ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG), ein ungekürzter Unterhaltsfreibetrag (§ 33 a Abs. 1 EStG), ein sog. Besucherfreibetrag (§ 33 a Abs. 1 a EStG) sowie ein Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a Abs. 2 EStG) zu. Das FA gewährte lediglich einen Unterhaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, den es gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG im Hinblick auf die sog. Ländergruppeneinteilung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 17. August 1987, BStBl I 1987, 620) auf 3 000 DM minderte (2/3 von 4 500 DM).

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1989 begehrte der Antragsteller u. a. die Eintragung der Lohnsteuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte, den Ansatz eines ungekürzten Unterhaltsfreibetrages von 4 500 DM (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), eines ungekürzten Ausbildungsfreibetrages von 2 400 DM (§ 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG) sowie des sog. Besucherfreibetrages (§ 33 a Abs. 1 a EStG). Das FA gewährte demgegenüber lediglich einen Unterhaltsfreibetrag von 3 000 DM (2/3 von 4 500 DM) sowie einen Ausbildungsfreibetrag von 1 200 DM (2/3 von 1 800 DM).

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen ab. In der die Lohnsteuerermäßigung 1989 betreffenden Streitsache verwarf es das als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) formulierte Klagebegehren bereits als unzulässig, weil nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1989 kein Feststellungsinteresse mehr bestehe. Das FG ließ in den Urteilen vom ... 1994, die dem Antragsteller am 11. November 1994 und am 26. November 1994 zugestellt wurden, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1994 beantragte der Antragsteller, ihm für die Verfahren über die gegen die beiden Urteile (noch) einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerden einen Notanwalt beizuordnen. Mehrere namentlich benannte Kanzleien hätten es abgelehnt, die Vertretung zu übernehmen.

Zur Darlegung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerden hat der Antragsteller Entwürfe solcher Beschwerden vorgelegt. Danach müßte (seiner Auffassung nach) die Revision in Sachen Lohnsteuer- Jahresausgleich 1987 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie wegen zweier Verfahrensfehler des FG zugelassen werden. Grundsätzlich bedeutsam seien bisher nicht entschiedene Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit der unzureichenden steuerlichen Berücksichtigung sog. Auslandskinder. Verfahrensfehler lägen vor, weil das FG gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) verstoßen habe und weil es seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- (an das Bundesverfassungsgericht -- BVerfG --) nicht nachgekommen sei.

Die Revision in Sachen Lohnsteuerermäßigung 1989 müßte dem diesbezüglichen Beschwerdeentwurf nach zugelassen werden, weil alle drei Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorlägen. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang sei das FG (auch) von dem Urteil des BFH vom 13. Januar 1987 IX R 90/93 (BFH/NV 1987, 445) abgewichen. Schließlich liege ein Verfahrensfehler vor, weil das FG gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen habe.

Außerdem beantragt der Antragsteller, ihm auch für das Verfahren über die (noch) einzulegende Beschwerde gegen einen Beschluß des FG vom 2. Februar 1995, mit dem dieses einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO in Sachen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 als unbegründet abgewiesen hatte, einen Notanwalt beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind zurückzuweisen.

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil in Sachen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 155 FGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat der BFH einem Beteiligten -- soweit für ein Verfahren vor dem BFH Vertretungszwang besteht -- auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; vom 15. Februar 1991 IV R 114/90, BFH/NV 1992, 481, und vom 25. August 1994 III S 6/94, BFH/NV 1995, 257).

a) Der Antragsteller hat zwar hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er selbst keinen zur Vertretung bereiten Prozeßbevollmächtigten finden konnte. Er hat im Schreiben vom 6. Dezember 1994 und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist sechs Kanzleien benannt, die sich nicht dazu bereit erklärt haben, die Prozeßvertretung zu übernehmen.

b) Doch ist der Antrag unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, wie sie in dem vom Antragsteller vorgelegten Entwurf enthalten ist, bestünde keine Erfolgsaussicht. Die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt aber auch dann, wenn der Senat -- ungeachtet der Ausführungen des Antragstellers im einzelnen -- anhand des FG-Urteils selbst prüft (s. hierzu z. B. den BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338), ob die Zulassung der Revision in Betracht kommt.

aa) Soweit der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, wäre eine entsprechend seinem Entwurf begründete Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig, da die grundsätzliche Bedeutung nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wäre. Hierzu ist zunächst erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage klar zu bezeichnen, über die eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeigeführt werden soll. Es sind ferner substantiierte und konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann, d. h. weshalb die Klärung der Rechtsfrage durch das Revisionsgericht im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 61, 62; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 56). Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das GG gestützt wird (BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Beschwerdeentwurf entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie erschöpfen sich vielmehr -- trotz der Behauptung, es lägen grundsätzlich bedeutsame Verfassungsrechtsfragen vor -- in einer Kritik an der Rechtsauffassung des FG; in ihnen könnte allenfalls eine Revisionsbegründung gesehen werden, die die Zulassung dieses Rechtsmittels jedoch nicht zu rechtfertigen vermag.

bb) Die als Rügen von Verfahrensmängeln bezeichneten Ausführungen des Antragstellers enthalten in Wirklichkeit ebenfalls Angriffe auf die materiell-rechtliche Würdigung des FG. Das gilt auch für die Rüge, das FG hätte das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen müssen. Denn damit macht der Antragsteller im Ergebnis geltend, daß das FG die von ihm begehrten kindbedingten Abzüge unter Verstoß gegen das GG -- und damit materiell rechtswidrig -- versagt habe (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 17. Juli 1975 II B 2.75, Buchholz, 310, § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --, Nr. 136; ebenso Hübsch mann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 FGO Tz. 47).

cc) Gründe für eine Zulassung der Revision vermag auch der Senat selbst nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit seinem materiell-rechtlichen Begehren aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits hinreichend geklärt; das FG hat es (insoweit) zu Recht abgelehnt, die umstrittenen Unterhaltsaufwendungen über den vom FA berücksichtigten Betrag von 3 000 DM hinaus zum Abzug zuzulassen.

Dem Antragsteller stand nach dem Wortlaut des verfassungskonformen § 32 Abs. 2 und 6 EStG kein Kinderfreibetrag zu. Die Kürzung des Unterhaltsfreibetrages von 4 500 DM auf 3 000 DM (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 4 EStG) muß der Antragsteller im Hinblick auf die in X niedrigeren Lebenshaltungskosten hinnehmen (vgl. die Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben in BStBl I 1987, 620). Diese Einteilung bietet einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Maßstab, sofern sie im Einzelfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (Senatsurteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887). Die Minderung des Unterhaltsfreibetrages ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß des BVerfG vom 8. Juni 1993 2 BvR 288/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1993, 545). Ebensowenig hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung eines Haushaltsfreibetrages. Die Regelung des § 32 Abs. 7 EStG, derzufolge der Haushaltsfreibetrag u. a. an den Kinderfreibetrag geknüpft ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsurteil vom 8. Juni 1990 III R 107/88, BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898; Beschluß des BVerfG in HFR 1993, 545). Ein Besucherfreibetrag stand dem Antragsteller nicht zu, weil er für seine in X lebende und daher nicht unbeschränkt steuerpflichtige Tochter keinen Kinderfreibetrag erhielt (§ 33 a Abs. 1 a EStG). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, daß nur bei im Inland lebenden Kindern regelmäßiger zusätzlicher Aufwand für Besuche entsteht (Beschluß des BVerfG in HFR 1993, 545).

Schließlich war dem Antragsteller auch kein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG zu gewähren. Insoweit hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, in dem dieses verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Versagung dieses Freibetrages für sog. Auslandskinder verneinte, ebensowenig Aussicht auf Erfolg. Zwar sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes in den Veranlagungszeiträumen von 1986 bis 1994 in der Weise zu berücksichtigen, daß eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit sog. Auslandskindern gegenüber Eltern vermieden wird, die einen Kinderfreibetrag erhalten. Steuerpflichtigen mit sog. Auslandskindern, die sich in Berufsausbildung befanden, war danach grundsätzlich eine Steuerermäßigung in der Höhe zu gewähren, wie sie für ein entsprechendes unbeschränkt steuerpflichtiges Kind in Höhe des Kinderfreibetrages von 2 484 DM und eines Ausbildungsfreibetrages zu berücksichtigen gewesen wäre (Senatsurteile in BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898; vom 15. April 1992 III R 80/90, BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896, und in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das FA die Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt und die Berufsausbildung seiner Tochter in ausreichender Höhe abgesetzt; denn einem gemäß der Ländergruppeneinteilung auf 1 656 DM geminderten Kinderfreibetrag (2/3 von 2 484 DM) sowie einem Ausbildungsfreibetrag von 1 200 DM (2/3 von 1 800 DM zur Versagung des erhöhten Freibetrages wegen auswärtiger Unterbringung vgl. das Senatsurteil vom 5. Februar 1988 III R 21/87, BFHE 153, 19, BStBl II 1988, 579) ist der vom FA in Höhe von 3 000 DM gewährte Unterhaltsfreibetrag gegenüberzustellen.

2. Auch für das angestrebte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Sachen Lohnsteuerermäßigung 1989 kann dem Antragsteller ein Notanwalt nicht beigeordnet werden; der Antrag ist insoweit ebenfalls unbegründet.

Die Zulassung der Revision kommt auch insoweit weder aufgrund der Ausführungen des Antragstellers in dessen Beschwerdeentwurf noch bei einer selbständigen Prüfung des FG-Urteils durch den Senat ernsthaft in Betracht.

a) Soweit sich der Antragsteller auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde mit der von ihm vorgesehenen Begründung bereits unzulässig. Der Beschwerdeentwurf enthält keinerlei Ausführungen dazu, weshalb es im Interesse der Allgemeinheit liege, in einer neuerlichen (Revisions-)Entscheidung des BFH zu den Voraussetzungen für die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO Stellung zu nehmen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; s. dazu auch die oben, unter Nr. 1 b aa angegebenen Fundstellen im einschlägigen Fachschrifttum). Zu entsprechenden Ausführungen hätte gerade bei dieser Rechtsfrage Veranlassung bestanden, weil es zu ihr bereits eine sehr umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (s. z. B. die Nachweise bei Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Anm. 60 ff.). Aus dem gleichen Grunde ist auch für den Senat nichts ersichtlich, was die Zulassung der Revision insoweit rechtfertigen würde.

b) In gleicher Weise unzureichend ist die vom Antragsteller vorformulierte Divergenzrüge. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, in denen die Abweichung des FG von dem Urteil in BFH/NV 1987, 445 zum Ausdruck kommen könnte (s. hierzu z. B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63). Ungeachtet dessen liegt im Streitfall ein anderer Sachverhalt vor als im Fall des Urteils in BFH/NV 1987, 445. Anders als dort war im Streitfall bereits der Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid (für 1989) ergangen, als das FG über den Ermäßigungsantrag (für dasselbe Jahr) entschied.

c) Die vom Antragsteller als Rüge von Verfahrensmängeln bezeichneten Ausführungen vermögen der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es sich bei ihnen in Wirklichkeit um Angriffe auf die materiell-rechtliche Würdigung des FG handelt (s. hierzu oben, Nr. 1 b bb).

d) Ungeachtet der formellen Mängel des Beschwerdeentwurfs und der -- auch aus der Sicht des Senats -- fehlenden Zulassungsgründe hätte ein weitergeführter Rechtsstreit letztlich aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg.

Der Antragsteller konnte nicht die Eintragung eines ungekürzten Unterhaltsfreibetrages von 4 500 DM (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sowie eines Ausbildungsfreibetrages von 2 400 DM (§ 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG) beanspruchen. Die genannten Beträge waren gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 6 EStG im Hinblick auf die in X niedrigeren Lebenshaltungskosten zu mindern (vgl. die Ausführungen zum Streitjahr 1987 unter Nr. 1 b cc). Ebenso schied die Gewährung eines sog. Besucherfreibetrages aus. Die Eintragung der Lohnsteuerklasse II scheiterte daran, daß beim Kläger kein Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen war (§ 38 b Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Regelung des § 32 Abs. 7 EStG, derzufolge der Ansatz des Haushaltsfreibetrages u. a. vom Ansatz des Kinderfreibetrages abhängt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteil in BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898; Beschluß des BVerfG in HFR 1993, 545).

3. Schließlich hat auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom ... 1995, mit dem dieses im Verfahren bezüglich des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1987 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, keinen Erfolg.

Die Entscheidung über einen solchen Antrag ist nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Berichtigungsantrag als unzulässig abgelehnt worden ist oder wenn schwerwiegende Verfahrensmängel vorliegen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 108 Anm. 6 m. w. N.). Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers offensichtlich nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420962

BFH/NV 1996, 322

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