Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nicht anfechtbar; Nichterhebung von Kosten

 

Leitsatz (NV)

1. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar.

2. Bezeichnet die Rechtsmittelbelehrung des FG insoweit zu Unrecht die Beschwerde als statthaft, ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 1, § 34

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) richtet sich gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr durch das Finanzgericht (FG).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist eine solche Kostenentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. März 1982 VIII B 16/82, BFHE 135, 263, BStBl II 1982, 373 Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 128 Anm. 8).

Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da das FG seiner Entscheidung zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach gegen die Auferlegung der Verzögerungsgebühr die Beschwerde statthaft sei (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1986 V B 50/86, BFH/NV 1986, 692).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424364

BFH/NV 1995, 723

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