Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

 

Leitsatz (NV)

Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr ist eine Kostenentscheidung und als solche nicht beschwerdefähig (Anschluß an BFHE 135, 263 BStBl II 1982, 373 sowie BFHE 117, 532 BStBl II 1976, 209).

 

Normenkette

GKG § 34 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Urteil vom 31. Januar 1980 gemäß § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verzögerungsgebühr in Höhe einer Gebühr mit der Begründung auferlegt, daß sie die Klagebegründung erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe.

Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Revision wandte sich die Klägerin auch gegen die Auferlegung der Gebühr.

 

Entscheidungsgründe

Das Vorbringen der Klägerin ist als Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Verzögerungsgebühr anzusehen. Das FG hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 12. August 1986).

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 124 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen Entscheidungen der FG in Streitigkeiten über Kosten.

Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 34 GKG) ist eine Kostenentscheidung (vgl. u. a. Beschluß des Senats vom 23. März 1982 VIII B 16/82, BFHE 135, 263, BStBl II 1982, 373 m.w.N.).

§ 34 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde an den Bundesfinanzhof eröffnen, sind während der Geltung des BFHEntlG nicht anwendbar (Beschluß vom 10. Februar 1976 VII B 121/75, BFHE 117, 532, BStBl II 1976, 209).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO).

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 GKG abgesehen, weil durch die Einbeziehung der Entscheidung über die Verzögerungsgebühr in das finanzgerichtliche Urteil vom 31. Januar 1980 und durch die nicht dieser Kostenentscheidung entsprechende Rechtsmittelbelehrung bei der Klägerin der Irrtum über die Statthaftigkeit der Beschwerde entstanden sein könnte.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 514

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