Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Rechtsstreits auf Einzelrichter unanfechtbar

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Senats, den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 6 Abs. 1, 4, § 128 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2000 übertrug das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 auf den Einzelrichter zur Entscheidung. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist der Beschluss unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Der Kläger hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben und ausgeführt, dieser sei undemokratisch. Die Rechtsmittelbelehrung sei eigenartig und fraglich und werde von ihm abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.

Nach § 6 Abs. 1 FGO kann unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der Senat des FG durch Beschluss den Rechtsstreit auf einen seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO), eine dagegen erhobene Beschwerde nicht statthaft. Ob eine Ausnahme hiervon dann gilt, wenn die Übertragung auf den Einzelrichter greifbar gesetzeswidrig ist, kann dahinstehen, weil hierfür weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Klägers etwas ersichtlich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 705706

BFH/NV 2002, 666

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge