Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Körperschaft- und Umsatzsteuer, Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH ist auch neues Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen.

3. Nach § 166 AO 1977 sind dem Haftenden Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung abgeschnitten, wenn er als Vertreter die Festsetzungen hätte angreifen können und hierzu rechtlich in der Lage war.

4. Eine Inanspruchnahme des Haftenden setzt voraus, daß die Steuerschuld im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids noch nicht ganz oder teilweise getilgt war.

5. Körperschaftssteuerschulden müssen ebenso wie Umsatzsteuerschulden aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der Gesellschaft im gleichen Umfang wie Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern beglichen werden.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 34, 69, 164 Abs. 1-2, 4, §§ 166, 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO §§ 142, 150; ZPO §§ 114, 570

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Haftungsbescheid als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH für deren Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerschulden zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt ... DM nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden in Anspruch. Der Erlaß des Haftungsbescheids wurde damit begründet, daß der Antragsteller zumindest grob fahrlässig Steuererklärungs- und Zahlungspflichten trotz verfüg barer Zahlungsmittel verletzt habe.

Die zugrundeliegende Hauptschuld beruhte auf Umsatzschätzungen des FA im Anschluß an eine bei der GmbH durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung. Die von der GmbH gegen die Umsatzsteuerbescheide eingelegten Einsprüche wurden vom FA zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH erhobenen Klagen wurden zurückgenommen.

Dem Einspruch des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid gab das FA insoweit statt, als es den Haftungsumfang auf ... DM reduzierte. Zur Begründung verwies es in seiner Einspruchsentscheidung auf den Strafbefehl des Amtsgerichts gegen den Antragsteller, wonach dieser nicht gebuchte Erlöse der GmbH in dieser Höhe auf Bankkonten im Ausland überwiesen habe. Da der Antragsteller an der Ermittlung der Finanzmittel, die der GmbH zur Verfügung standen, nicht mitgewirkt habe --, so habe er keine Angaben über die Zahlungsein- und Zahlungsausgänge zu Beginn des Haftungszeitraums gemacht --, müsse davon ausgegangen werden, daß zumindest in Höhe des in der Einspruchsentscheidung genannten Betrags Steuerschulden der GmbH hätten getilgt werden können. Über die Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.

Der Antragsteller beantragte, ihm unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG hat den Antrag abgelehnt; nach Aktenlage und aufgrund des Vorbringens des Antragstellers sei bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, daß die Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe. Es sei davon auszugehen, daß der Antragsteller seine steuerlichen Pflichten nach § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 34 AO 1977 grob fahrlässig nicht erfüllt habe und Umsatzsteuern dadurch nicht rechtzeitig festgesetzt bzw. nicht bezahlt worden seien. Er hafte deshalb für die Steuerschulden der GmbH insoweit, als sie aus den ihr damals zur Verfügung stehenden Mitteln hätten be glichen werden können. Die Umsatzsteuerschulden hätten allerdings nur im gleichen Umfang getilgt werden müssen, wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Deshalb habe das FA ermitteln müssen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit Mittel zur Verfügung standen. Der Antragsteller sei aber seiner ihm insoweit nach § 90 AO 1977 bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das führe dazu, daß die dem FA an sich obliegende Beweislast für die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen im Streitfall nicht ausschlaggebend sei. Das Beweismaß werde insoweit reduziert.

Dem Antragsteller sei es im übrigen nach § 166 AO 1977 verwehrt, sich gegen die Höhe der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen zu wenden, weil er als Geschäftsführer der GmbH rechtlich in der Lage gewesen sei, die Steuerfestsetzungen anzufechten, die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre ... erhobenen Klagen aber zurückgenommen habe.

Der Antragsteller könne sich auch nicht generell darauf berufen, daß die Umsatzsteuerschulden der GmbH durch Zahlung erloschen seien. Der Haftungsbescheid wäre nur dann unrechtmäßig, wenn die Erstschuld nach Erlaß des Haftungsbescheids und vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erloschen sei. Dies sei jedoch nicht vorgebracht worden. Soweit er darauf verweise, daß die GmbH die Umsatzsteuerschulden für die Jahre ... bezahlt habe, bringe er nur vor, die sich aus den Voranmeldungen ergebenden Umsatzsteuern seien beglichen worden. Er wende jedoch nicht konkret ein, daß die Umsatzsteuerforderungen aus den bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden bereits durch Zahlung erloschen seien.

Gegen die Ablehnung seines PKH-Antrags wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Unter Hinweis auf seine Aus führungen im Klageverfahren macht der Antragsteller (zusammengefaßt) geltend, die Umsatzsteuer in den (bestandskräftigen) Umsatzsteuerbescheiden für ... sei unzutreffend festgesetzt worden; die erzielten Umsätze seien tatsächlich niedriger als die vom FA geschätzten gewesen. Bei der Schätzung seien Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ... DM nicht berücksichtigt worden. Dem Antragsteller könnten nicht Einwendungen gegen die Berechtigung der Schätzungen, die den Umsatzsteuerbescheiden zugrunde lägen, abgeschnitten werden. Ihm sei eine Stellungnahme zu den Schätzungen nicht möglich gewesen, weil die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt gewesen seien. Die Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide seien auf Rat des FG zurückgenommen worden. Es sei zu prüfen, ob insoweit eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Analogie zu § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Betracht komme. Er werde eine Nachtragsliquidation für die GmbH einleiten mit dem Ziel, die alten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre ... neu feststellen zu lassen.

Die GmbH habe auf die Umsatzsteuern für ... in diesen Jahren im einzelnen vom Antragsteller benannte Zahlungen geleistet. Nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH seien von dem stillen Gesellschafter der GmbH Umsatzsteuern der GmbH bezahlt worden, weil er Rechnungen der GmbH eingezogen und für diese Beträge Umsatzsteuern bezahlt habe.

Es sei zweifelhaft, wie der mit dem Haftungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom Antragsteller geforderte Betrag von ... DM zustande komme. Dieser Betrag sei von ausländischen Kunden für dort geplante Geschäftstätigkeiten der GmbH auf ausländischen Konten eingegangen und später auf deutsche Konten überwiesen worden. Der Betrag habe sich aus Nettoeinnahmen und Umsatzsteuer zusammengesetzt; berücksichtigt werden dürfte allenfalls der Umsatzsteueranteil. Sofort nach Freigabe der Akten habe sich der Antragsteller bemüht, zum Umfang der Haftung konkret vorzutragen. Vorher habe er mehrfach darauf hingewiesen, daß ihm eine Mitwirkung nicht möglich sei, weil die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Er habe die Beiziehung dieser Akten beantragt. Diese seien aber unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht beigezogen worden. In der Zeit vom Januar bis Dezember ... habe die GmbH Verbindlichkeiten (ohne Umsatzsteuer/Vorsteuer) von ... DM gehabt und darauf ... DM an Zahlungen geleistet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH nur zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn ferner die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf nicht vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149). Der Senat ist nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vorinstanz unter diesen Gesichtspunkten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern muß auch neues Vorbringen des Antragstellers gemäß § 155 FGO i. V. m. § 570 ZPO berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller auf seine Beschwerde hin PKH zu 40 % zu gewähren. Denn zu diesem Teil besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß dem Antragsteller nach § 166 AO 1977 der Einwand versagt ist, die Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre ... mit ... DM festgesetzt wurde, seien rechtswidrig. Denn nach § 166 AO 1977 sind dem Haftenden Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen abgeschnitten, wenn er als Vertreter die Festsetzungen hätte angreifen können und hierzu rechtlich in der Lage war (Senatsurteil vom 21. Januar 1986 VII R 196/83, BFH/NV 1986, 512--515). Diese Voraussetzung liegt, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, vor. Der Antragsteller hat als Geschäftsführer der GmbH die gegen beide Steuerbescheide erhobenen Klagen zurückgenommen. Die gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist für den Umsatzsteuerbescheid ... mit Ablauf des Jahres ... und für den Umsatzsteuerbescheid ... mit Ablauf des Jahres ... entfallen (§§ 164 Abs. 4, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977). Deshalb käme insoweit auch kein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 mehr in Betracht.

Ob ein Wiederaufnahmeverfahren gegen die bestandskräftigen Bescheide, wie es der Antragsteller erwägt, in Betracht kommt, ist in dem anhängigen Klageverfahren, für das PKH beantragt wird, nicht zu prüfen.

b) Entgegen der Auffassung des FG kann sich der Antragsteller aber grundsätzlich darauf berufen, die Umsatzsteuerschulden der GmbH seien erloschen. Da der Haftungsschuldner nur für fremde Schuld einzustehen hat, setzt seine Inanspruchnahme durch den Haftungsbescheid voraus, daß die Steuerschuld im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids in Höhe der dort angegebenen Haftungsbeträge noch nicht ganz oder teilweise getilgt war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58--60; vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138--140; vom 18. Mai 1983 I R 193/79, BFHE 138, 335, BStBl II 1983, 544, und vom 8. August 1991 V R 19/88, BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939). Dies gilt nicht nur für Tilgungsleistungen, die zwischen dem Erlaß des Haftungsbescheids und der Einspruchsentscheidung erbracht worden sind, sondern erst recht für Zahlungen, die vor Erlaß des Haftungsbescheids vom Schuldner getätigt wurden.

Die vom Antragsteller in Höhe von ... DM für Umsatzsteuer ... geltend gemachten Zahlungen wären daher -- soweit nachgewiesen -- zu berücksichtigen. Sie beziehen sich jeweils auf die mit den Umsatzsteuerbescheiden für die Kalenderjahre ... festgesetzte Jahressteuerschuld. Dafür, daß der Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr ... nur eine "Zuschätzung" zu den sich aus den Voranmeldungen ergebenden Umsatzsteuerschulden erfaßt -- wovon das FG ausgeht -- bietet der Umsatzsteuerbescheid ... keinen Anhaltspunkt. Vielmehr geht der Senat davon aus, daß mit ihm die Umsatzsteuerschuld für das Kalenderjahr ... festgesetzt worden ist.

Da der Antragsteller die Zahlungen substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen hat, besteht im summarischen Verfahren eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich die angeblich geleisteten Zahlungen im Hauptverfahren bestätigen lassen.

c) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergeben sich aufgrund der Steuerbescheide nach dem Stand der diesen beigefügten Abrechnungsverfügungen Steuerschulden (einschließlich Säumniszuschlägen) der GmbH in Höhe von ... , für die eine Haftung des Antragstellers in Betracht kommt. Dabei sind wegen der gebotenen summarischen Berechnung zugunsten des Antragstellers weitere Säumniszuschläge unberücksichtigt geblieben.

d) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, müssen Umsatzsteuerschulden ebenso wie Körperschaftssteuerschulden aus den zur Verfügung stehenden Mitteln im gleichen Umfang beglichen werden wie Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Von diesem Grundsatz ausgehend, hätte der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH deren Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerschulden unter Zugrundelegung seiner mit Schriftsatz vom ... gemachten Angaben mindestens zu 44 % befriedigen müssen. Den vom Antragsteller angegebenen Verbindlichkeiten der GmbH sind die Steuerschulden in Höhe von ... DM hinzu zurechnen, was einen Betrag von ... DM ergibt. Davon sind die nach den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts, auf die sich das FG mangels substantiierter Einwände dagegen stützen kann (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 76 Rz. 20 m. w. N.), im Ausland von der GmbH vereinnahmten Beträge von ... DM abzuziehen. Danach ergeben sich Verbindlichkeiten von insgesamt ... DM.

Unter Berücksichtigung der auf diese Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen von ... DM ergibt sich ein Tilgungsverhältnis von 45 %. Geht man im Wege der summarischen Prüfung davon aus, daß dieses Tilgungsverhältnis in beiden Jahren gleich gewesen ist, so hätte der Antragsteller die Steuerforderungen an die GmbH anteilig nur zu etwa ... DM befriedigen müssen. Das entspricht im Verhältnis zu der mit dem Haftungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung geltend gemachten Forderung von ... DM einer Verminderung der Haftungsverpflichtung des Antragstellers um rd. 40 %.

Da der Antragsteller seine diesbezüglichen Angaben unter Beweisantritt substantiiert vorgetragen hat, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß ihre Richtigkeit tatsächlich bewiesen werden kann. Damit ist zu rd. 40 % von einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antragstellers im Klageverfahren auszugehen. Unerheblich ist, daß diese Angaben erst im Beschwerdeverfahren gemacht worden sind.

e) Nach der vorliegenden, auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO) abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist unter Berücksichtigung insbesondere der angegebenen Bankverbindlichkeiten aus dem Konkurs (§ 142 FGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO) die PKH in Höhe des genannten Anteils ratenfrei zu gewähren.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 281

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