Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungsanforderungen an die NZB

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, wenn lediglich vorgetragen wird, das FG habe einen Klageantrag zu Unrecht wegen Verkennung der Spruchreife abgewiesen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium -- FinMin --) zu verpflichten, den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur mündlichen Steuerberaterprüfung zuzulassen, mit der Begründung abgewiesen, das Klagevorbringen, den Prüfern seien hinsichtlich der schriftlichen Arbeiten Bewertungsfehler unterlaufen, könne nur zu einem Anspruch auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung führen. Das Gericht könne ohne einen erfolgreichen Abschluß des Prüfungsverfahrens den Kläger nicht so behandeln, als hätte er im schriftlichen Teil der Prüfung eine Gesamtnote von wenigstens 4,5 erzielt.

Dem Hilfsantrag, unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung das FinMin zu verpflichten, bestimmte Klausuren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, gab das FG statt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, daß sein Hauptantrag zur Klage abgewiesen worden ist. Er hält den Hauptantrag für entscheidungsreif.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht einmal benannt worden ist.

Sollte -- was aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar ist -- die Rüge eines Verfahrensmangels beabsichtigt sein, so ist ein solcher jedenfalls nicht hinreichend bezeichnet (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Im übrigen ist ein Verfahrensmangel auch nicht ersichtlich.

Das FG hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Klage hinsichtlich des Hauptantrages nicht wegen Verkennung der Spruchreife -- wie der Kläger meint --, sondern aus Rechtsgründen abgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423633

BFH/NV 1996, 770

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge