Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die behaupteten Tatsachen, welche die Versäumung der Frist als entschuldbar erscheinen lassen sollen, nicht glaubhaft gemacht sind.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2 S. 2, § 155; ZPO § 294 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte Tatsachen behauptet, welche geeignet sein konnten, die Säumnis als entschuldbar erscheinen zu lassen. Aber er hat sie nicht - wie § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO darüber hinaus fordert - ,,glaubhaft gemacht". Zur Glaubhaftmachung war die angebotene Vernehmung der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten und des Taxifahrers M nicht geeignet, weil die dazu erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort hätte durchgeführt werden können und deshalb unstatthaft gewesen wäre (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO, Beschluß des BFH vom 12. November 1985 VIII R 29/85, BFH/NV 1986, 290 Nr. 262). Der Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung hat sich der Prozeßbevollmächtigte nicht bedient.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423887

BFH/NV 1988, 573

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