Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor dem BFH für Antrag nach § 39 FGO

 

Leitsatz (NV)

Für den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BFH gilt der Vertretungszwang gemäß § 62a FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 38-39, 62a; GVG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

1. Der Antrag ist unzulässig, weil er vom Antragsteller persönlich gestellt worden ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

2. Im Übrigen hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Zuständig für die Klage des Antragstellers ist das Finanzgericht (FG) X, weil das beklagte Finanzamt seinen Sitz in Y hat (§ 38 FGO). Diese gesetzlich begründete Zuständigkeit wird durch nach der Klageerhebung eingetretene Umstände nicht berührt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), auch nicht durch den Wohnsitzwechsel des Antragstellers.

Eine Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH kommt gemäß § 39 FGO nur in den dort genannten Fällen in Betracht. Der Wohnsitzwechsel des Antragstellers in einen anderen Gerichtsbezirk gehört nicht dazu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 797118

BFH/NV 2002, 1477

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