Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Nichterhebung von Kosten

 

Leitsatz (NV)

1. Lehnt das FG den Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab, so ist hiergegen keine Beschwerde gegeben (Anschluß an BFH-Beschluß vom 15. 12. 1982 I B 41/82, BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230).

2. Ist einem solchen FG-Beschluß die unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach hiergegen die Beschwerde zulässig sei, so kann von der Erhebung von Gerichtskosten für die eingelegte Beschwerde abgesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 93 Abs. 2 S. 2, § 128 Abs. 2; GKG § 8 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

In dem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geführten Rechtsstreit fand am 24. April 1986 vor dem Finanzgericht (FG) eine mündliche Verhandlung statt. Diese wurde mit dem Beschluß geschlossen, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Vor Zustellung des Urteils beantragte der Kläger, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Das FG hat den Antrag durch Beschluß vom 1. September 1986 abgelehnt. Dieser enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn die Beschwerde zulässig sei. Der Beschluß und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1986 ergangene Urteil wurden dem Kläger am 16. September 1986 zugestellt.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und gegen den Beschluß Beschwerde erhoben. Er beantragt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das FG.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1982 I B 41/82 (BFHE 137, 224, BStBl II 1982, 230) sinngemäß, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist als prozeßleitende Maßnahme i. S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den Beschluß in BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230.

Der Senat sieht von der Erhebung von Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ab. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Bescheide von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Im Streitfall hat das FG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, indem es auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat. Es ist nicht auszuschließen, daß der Kläger durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlaßt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423897

BFH/NV 1988, 113

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