(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

 

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem (Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

 

(3) (gegenstandslos)

 

(4) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 57) und die Gewerbeberechtigungen (§ 58).

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