(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

 

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

 

1.

Einfamilienhäuser,

 

2.

Zweifamilienhäuser,

 

3.

Mietwohngrundstücke,

 

4.

Wohnungseigentum.

 

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

 

1.

Geschäftsgrundstücke,

 

2.

gemischt genutzte Grundstücke,

 

3.

Teileigentum,

 

4.

sonstige bebaute Grundstücke.

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