BMF, 11.4.1994, IV B 1 - S 2284 - 49/94

Bezug: Mein Schreiben vom 14. März 1994 - IV B 1 - S 2284 - 42/94>IV B 1 - S 2284 - 42/94 - Besprechung in der Sitzung ESt II/94 vom 23. bis 25. März 1994 unter TOP 1

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab 1. Januar 1994 in Ergänzung zu LStR, Abschn. 100 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 für die Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen Geh- und Stehbehinderter und außergewöhnlich Gehbehinderter, soweit es sich hierbei nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben handelt, folgendes:

  1. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):

    Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.

    Aus Vereinfachungsgründen kann im allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

  2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen aG):

    In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992, BStBl 1993 II S. 286). LStR, Abschn. 100 Abs. 7 Satz 13 LStR 1993 gilt entsprechend.

  3. Ein höherer Aufwand als 0,52 DM/km gilt als unangemessen und darf deshalb im Rahmen des EStG § 33 EStG nicht berücksichtigt werden.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 256

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