Rz. 107

Die Berücksichtigung von vorhersehbaren Risiken und Verlusten hat gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB auch solche Risiken und Verluste zu umfassen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Das Wertaufhellungsprinzip und die entsprechende Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen folgt aus der Systematik der Trennung von Abschlussstichtag (§ 242 Rz 7 ff.) und dem Stichtag der Bilanzaufstellung (§ 243 Rz 33, § 264 Rz 43). Neben § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB ergibt es sich bereits aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, weshalb auf die Kommentierung unter Rz 63 ff. verwiesen wird.

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