Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente für langjährig Versicherte. Rentenberechnung. beitragsgeminderte Zeit. Begriff der beruflichen Ausbildung. Weiterbildungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Von dem Begriff der beruflichen Ausbildung in § 54 Abs 3 S 2 SGB 6 werden Maßnahmen der Weiterbildung (Fortbildungen und Umschulungen) nicht umfasst.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger in Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine höhere Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als vollwertige Beitragszeit anstelle einer beitragsgeminderten Zeit.

Der 1944 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (FH) als solcher bis 31.12.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bestand Arbeitslosigkeit. Während dieser Zeit nahm der Kläger im Zeitraum vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 an einem von der Arbeitsverwaltung geförderten Praxisseminar "Technischer Projektberater für berufserfahrene Fach- und Führungskräfte" der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) teil und bezog Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt A., welches für ihn Beiträge zur Rentenversicherung abführte.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.04.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.06.2004. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als Pflichtbeitragszeit (Zusatz: "berufliche Ausbildung") und zusätzlich als beitragsgeminderte Zeit. Es ergaben sich bei der Rentenberechnung für sämtliche berücksichtigten beitragsgeminderten Zeiten 0,0543 zusätzliche Entgeltpunkte.

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger u. a. die Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als vollwertige Beitragszeit. Es handle sich nicht um eine Zeit der beruflichen Ausbildung, sondern um eine Fortbildung. Durch ihre Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit wegen beruflicher Ausbildung werde er bei der Rentenberechnung um 21,- Euro benachteiligt. Darüber hinaus beanstandete der Kläger die Berücksichtigung von nur 35 anstatt 36 Monaten an beitragsfreie Zeiten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2005 zurückgewiesen. Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme mit Unterhaltsgeldleistung sei Berufsausbildung im Sinne von § 54 Abs.3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewesen. Nach dieser Vorschrift seien Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit zu bewerten. Ein Verzicht auf Berechnungselemente der Rente sei unzulässig. Weiter wurde ausgeführt, der Monat September 1962 habe nicht als beitragsfreie Zeit berücksichtigt werden können, da er Anrechnungszeit sei und zugleich mit einem Pflichtbeitrag zusammentreffe; er sei daher ebenfalls als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen.

Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Anerkennung der streitigen Zeit als vollwertige Beitragszeit gerichtetes Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, es sei im Rahmen von § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI zwischen Ausbildung und Weiterbildungsmaßnahmen zu unterscheiden. Nur Zeiten der Erstausbildung würden nach dieser Bestimmung als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Daneben begehrte er zunächst noch eine andere rechtliche Bewertung weiterer Zeiten, machte aber nach Hinweisen des SG zur partiellen Bestandskraft von Rentenbescheiden sowie zur Rechtslage hinsichtlich des Monats September 1962 nur mehr die Berücksichtigung der Zeit seiner beruflichen Fortbildung als vollwertige Beitragszeit geltend.

Die Beklagte vertrat weiterhin die Auffassung, zu den Zeiten der Berufsausbildung im Rahmen von § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI gehörten nicht nur Zeiten der beruflichen Erstausbildung, sondern auch Zeiten der Fortbildung und Umschulung, wenn dabei auf Grund von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI wegen des Bezugs von Unterhaltsgeld Pflichtbeiträge gezahlt würden. Der Begriff der Berufsausbildung nach § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI bestimme sich grundsätzlich nach § 7 Abs.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), wonach auch berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung von diesem Begriff erfasst würden.

Zu ihrem Vorbringen berief sich die Beklagte auf ein Schreiben ihrer Grundsatzabteilung vom 21.02.2007 und legte einen Beschluss des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 01.02.1994 vor.

Auf Anregung des SG erstellte die Beklagte eine Probeberechnung, in der die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als Pflichtbeitragszeit aus Arbeitslosengeld (ohne Zusatz "berufliche Ausbildung") gewertet wurde; es ergab sich ein höherer Bruttorentenbetrag von 1.264,67 Euro ab 01.06.2004 gegenüber 1.247,24 Euro im angefochtenen Rentenbescheid.

Mit Urteil vom 2...

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