Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbereitschaft von Rettungssanitätern

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine auf § 15 Abs 2 BAT gestützte Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit liegt vor, wenn sich im Ausgleichszeitraum von 8 Wochen (§ 15 Abs 1 BAT) durchschnittlich eine mindestens dreistündige Arbeitsbereitschaft pro Tag errechnen läßt, ohne daß die Arbeitsbereitschaft täglich oder wöchentlich tatsächlich in vollem Umfang anfallen muß (Ergänzung zu BAG Urteil vom 17.3.1988 6 AZR 268/85 = BAGE 58, 19 = AP Nr 11 zu § 15 BAT).

 

Orientierungssatz

Streit um die Bewertung der Wartezeit von Rettungssanitätern als Arbeitsbereitschaft oder als Überstunden.

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 20.06.1989; Aktenzeichen 3 Sa 115/89)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 10.01.1989; Aktenzeichen 1 Ca 169/87)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bewertung der Wartezeit von Rettungssanitätern als Arbeitsbereitschaft oder als Überstunden.

Das Arbeitsverhältnis des als Rettungssanitäter bei dem Beklagten beschäftigten Klägers richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der bis 31. März 1989 geltenden Fassung. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 15 Abs. 2 BAT 55 Wochenstunden. Die Tätigkeit des Klägers umfaßt Nachtdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte und Werkstattdienste. An den Tagen mit Werkstattdienst leistet er 7 Stunden Arbeit. Arbeitsbereitschaft fällt an diesen Tagen nicht an. An den übrigen Tagen leistet er 11 Stunden Dienst. Unter der Voraussetzung, daß Wartezeiten von mehr als 10 Minuten als Zeiten der Arbeitsbereitschaft gewertet werden, betrug der Anteil an Arbeitsbereitschaft im Durchschnitt von 8 Wochen und unter Einbeziehung der Nachtdienste täglich durchschnittlich mehr als 3 Stunden.

Der Kläger hat gemeint, eine Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 2 BAT auf 11 Stunden täglich sei nur möglich, wenn die dreistündige Arbeitsbereitschaft in die achtstündige Grundarbeitszeit falle. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, seien die über die Grundarbeitszeit hinausgehenden Stunden als Überstunden zu vergüten. Eine Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 55 Stunden sei nur dann möglich, wenn jeden Tag mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfielen. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, begehrt er für die nach seiner Ansicht im Jahr 1986 entstandenen 452 Überstunden die Überstundenvergütung in unstreitiger Höhe von 8.215,66 DM.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

8.215,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Januar

1987 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vom Kläger vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 2 BAT sei unzutreffend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Parteien eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden rechtswirksam vereinbart haben, so daß Überstundenvergütung nicht geschuldet werde. Längere Wartezeiten von Rettungssanitätern seien als Arbeitsbereitschaft zu werten, auch wenn dabei keine völlige Entspannung eintrete, weil mit der jederzeitigen Arbeitsaufnahme gerechnet werden müsse. Die Arbeitsbereitschaft könne sich über den gesamten Zeitraum von 11 Stunden verteilen und müsse nach § 15 Abs. 2 BAT auch nicht täglich, sondern nur durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich betragen. Für die Berechnung des Durchschnitts sei nach § 15 Abs. 1 BAT ein Zeitraum von 8 Wochen zugrunde zu legen.

Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BAT zu. Danach sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT) für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beklagte hat keine Überstunden angeordnet, sondern die Arbeitszeit des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 BAT verlängert. Dazu war er unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ermächtigt (vgl. BAG Urteil vom 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19 = AP Nr. 11 zu § 15 BAT).

2. Gemäß § 15 Abs. 2 BAT kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden fällt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Wartezeiten der Rettungssanitäter von mindestens zehnminütiger Dauer zwischen den Einsätzen sind Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 BAT (vgl. BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß der Rettungssanitäter bei Beginn der jeweiligen Wartezeit nicht weiß, wie lange sie dauern wird. Diese Ungewißheit liegt in der Natur der Tätigkeit eines Rettungssanitäters. Es hindert das Eintreten einer Entspannung nicht, weil der Rettungssanitäter aufgrund seiner Erfahrung davon ausgehen kann, daß bis zum nächsten Einsatz in der Regel nicht nur lediglich eine Pause von weniger als 10 Minuten eintreten werde (vgl. BAG, aaO).

b) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die mindestens dreistündige Arbeitsbereitschaft sich nicht täglich ergeben müsse, sondern nur durchschnittlich innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 8 Wochen. Durch die zweimalige Verwendung des Wortes "durchschnittlich" in § 15 Abs. 2 BAT kommt zum Ausdruck, daß die mindestens dreistündige tägliche Arbeitsbereitschaft sich nur in dem nach § 15 Abs. 1 BAT genannten Ausgleichszeitraum von 8 Wochen ergeben muß. Dies bedeutet, daß die dreistündige Arbeitsbereitschaft im konkreten Einzelfall pro Tag über- wie auch unterschritten werden kann, wenn andere Zeiten der Arbeitsbereitschaft für einen entsprechenden Ausgleich innerhalb von 8 Wochen sorgen, in denen kürzere Wochenarbeitszeit geleistet wird bzw. ein größerer Umfang an Arbeitsbereitschaft als nur 3 Stunden innerhalb eines Dienstes von elf Stunden zur Verfügung steht.

c) Derartige als Arbeitsbereitschaft zu wertende Wartezeiten betragen nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Durchschnitt von 8 Wochen unter Einbeziehung der Nachtdienste durchschnittlich mehr als 3 Stunden. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen zur Behauptung des Klägers, daß er innerhalb der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 BAT mindestens 5 Stunden Vollarbeit geleistet habe, ist diese Rüge unbegründet, weil es auf diesen Zeitraum nicht ankommt (vgl. oben b).

d) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß sich die Arbeitsbereitschaft über den gesamten Arbeitstag von 11 Stunden verteilen kann. Dies ergibt die Auslegung des § 15 Abs. 2 BAT.

Nach § 15 Abs. 2 BAT kann die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden fällt. Das Tatbestandsmerkmal "in sie" nimmt zwar auf "die regelmäßige Arbeitszeit" Bezug, jedoch nicht auf die in § 15 Abs. 1 BAT geregelte regelmäßige Arbeitszeit, sondern auf die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit des § 15 Abs. 2 BAT. Für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 15 Abs. 2 BAT verbietet sich schon aus grammatikalischen Gründen ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BAT. Dies wird auch durch den Sinn und Zweck der Tarifvorschrift bestätigt. Arbeitsbereitschaft als ein Zustand "wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (vgl. BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT) kann sich auf den gesamten Dienst von elf Stunden verteilen. Eine Beschränkung dieses Zustandes auf die ersten 8 Stunden der täglichen Arbeitszeit ist dem im Wortlaut der Tarifvorschrift zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht zu entnehmen. Ein Wille, der im Tarifvertrag keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat, ist für die Anwendung tariflicher Normen aber bedeutungslos (vgl. BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 312/56 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Auslegung).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Jobs Dr. Armbrüster Dr. Reinecke

Spiegelhalter Carl

 

Fundstellen

NZA 1993, 517

NZA 1993, 517 (LT1)

ZTR 1993, 157-158 (LT1)

AP § 15 BAT (LT1), Nr 24

ArztR 1993, 140 (KT)

EzBAT § 15 BAT Verlängerung der Arbeitszeit, Nr 2 (LT1)

MedR 1993, 300 (S)

PersV 1994, 565 (L)

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