§ 1 [Steuerklassen, Lohnsteuerbescheinigung]

 

(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande werden abweichend von § 39d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt in Steuerklassen eingereiht:

 

1.

In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die

 

a)

ledig sind,

 

b)

verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

 

2.

In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.

 

3.

In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.

 

4.

Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.

 

(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 2 [Summe der Einkünfte]

 

(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegt, gilt für die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abweichend von § 50 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes folgendes:

 

1.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und 9, § 10c Abs. 1, §§ 24a, 32 Abs. 1 bis 6 und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.

 

2.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben, nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 10 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als Sonderausgaben abgezogen werden.

 

3.

(unbesetzt)

 

4.

Die §§ 33, 33a sowie 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.

 

5.

§ 50 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes ist in den Fällen des § 5 nicht anzuwenden.

 

6.

§ 50 Abs. 4 Satz 5, 6 und 8 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) 1Bei Ehegatten,

 

1.

die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorgelegen hat oder im Laufe des Kalenderjahrs eingetreten ist und

 

2.

von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,

ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung, daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. 2§ 10 Abs. 3, § 10c Abs. 4, § 32 Abs. 6 Satz 2 und § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllt, die Anwendung des § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 3 [Bescheinigung nach § 39d EStG]

1Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach § 39d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträge einzutragen, die nach § 32 Abs. 1 bis 6, den §§ 33, 33a und 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind; § 39d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit sinngemäß anzuwenden. 2§ 39 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 [Wegfall der Voraussetzungen des § 2]

1Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt worden ist oder bei denen ein Freibetrag nach § 2 berücksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Änderung der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 entfallen sind. 2Ist in diesen Fällen zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, ist § 39a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 5 [Antrag auf Veranlagung]

1Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, können hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. 2§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit ...

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