BMF, 28.3.2006, IV A 5 - S 7295 - 2/06

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der UStR Abschn. 190b um eine dem BMF-Schreiben vom 9.1.1996 (IV A 8 – S 0310 – 5/95, BStBl 1996 I S. 34) entsprechende Regelung zu ergänzen. Allerdings besteht zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Einvernehmen darüber, dass sich diese beabsichtigte umsatzsteuerrechtliche Regelung nur auf Rechnungen i.S. des § 33 UStDV beziehen kann. Soweit die Grenze des § 33 UStDV überschritten ist, bleibt der leistende Unternehmer zur Aufbewahrung des Doppels der erteilten Rechnung verpflichtet (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).

 

Normenkette

UStG § 14b;

UStDV § 33

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