1.1.1 1Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1) und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1). 2Deshalb ist beim Erlass eines Verwaltungsakts festzulegen,

  • an wen er sich richtet (Nr. 1.3 - Inhaltsadressat),
  • wem er bekannt gegeben werden soll (Nr. 1.4 - Bekanntgabeadressat),
  • welcher Person er zu übermitteln ist (Nr. 1.5 - Empfänger) und
  • ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist (Nr. 1.8).

1.1.2 1Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche, elektronische oder öffentliche Bekanntgabe oder Bekanntgabe in anderer Weise) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteile vom 27.6.1986 - VI R 23/83 - BStBl II, S. 832, und vom 24.11.1988 - V R 123/83 - BStBl 1989 II, S. 344). 3Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens vgl. zu § 124, Nrn. 5 und 6.

1.1.3 1Mit dem Rechtsbegriff "Bekanntgabe" nicht gleichbedeutend sind die Bezeichnungen für die technischen Vorgänge bei der Übermittlung eines verfügten Verwaltungsaktes (z.B. "Aufgabe zur Post", "Zusendung", "Zustellung", "ortsübliche Bekanntmachung", "Zugang"), auch wenn diese Begriffe zugleich eine gewisse rechtliche Bedeutung haben. 2Die technischen Vorgänge bedürfen, soweit das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft, einer Dokumentation, um nachweisen zu können, dass, wann und wie die Bekanntgabe erfolgt ist.

1.1.4 1Die nachfolgenden Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (vgl. Nr. 1.2) gelten entsprechend für andere Verwaltungsakte (z.B. Haftungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern; vgl. Nr. 1.8.1). 2Zur Adressierung und Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen vgl. zu § 197, zur Adressierung und Bekanntgabe von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1999 - VII R 38/99 - BStBl 2001 II, S. 463.

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