Rz. 1

 

1. BdF, Schreiben v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug), BStBl. I 1974, 442

(aufgehoben durch BMF-Schreiben v. 7.6.2005 – IV 6 – O 1000 – 86/05, BStBl. I 2005, 717)

Inhaltsübersicht

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  4. Erbschaft- und Schenkungsteuer
  4.0 Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht
  4.1 Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

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4. Erbschaft- und Schenkungsteuer

4.0 Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Für Erblasser und Schenker, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden ist, tritt die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat, entstanden ist.

4.1 Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

4.1.1 Die erweiterte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 8 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (ab 1.1.1974: § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) in Verbindung mit § 121 Abs. 2 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus auf

  1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
  2. Sparguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
  3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland;
  4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland (Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen oder Sachinbegriffen im Inland unterliegen bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – ab 1.1.1974: § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht);
  5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden, soweit sie nicht bereits zum Inlandsvermögen nach § 121 Abs. 2 BewG gehören;
  6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
  7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden.

4.1.2 Bei der Ermittlung der der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 24 Abs. 5 ErbStG, ab 1974: § 10 Abs. 6 ErbStG).

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Rz. 2

 

2. BMF, Schreiben v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 - 20/94, (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug), BStBl. I 1995, Sondernummer 1/1995, 1

Inhaltsübersicht

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  4. Erbschaft- und Schenkungsteuer
  4.0 Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht
  4.1 Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

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4. Erbschaft- und Schenkungsteuer

4.0 Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Als. 1 Satz 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen.

Hierbei ist zu beachten, daß durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG 1974 die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf deutsche Staatsangehörige ausgedehnt worden ist, wenn diese sich zur Zeit der Ausführung der Zuwendung noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kann daher erst dann eintreten, wenn der Zeitraum, in dem die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht eintreten kann, abgelaufen ist.

4.1 Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

4.1.1 Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus auf

  1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
  2. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
  3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
  4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
  5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
  6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
  7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
  8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen Tz. 2.5.11.1 Nr. 9);
  9. Vermögen, das nach § 13 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (Tz. 15.5).

4.1.2 Bei der Ermittlung der der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 ErbStG). Für die Berücksichtigung negativen V...

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