BMF, 20.5.2005, IV B 2 - S 1901 - 11/05

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12.4.2005 zur Frage der steuerlichen Behandlung der Altschulden-Ablösung gem. §§ 7 ff. LwAltschG. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen dazu Folgendes mit:

Scheidet ein Kommanditist gegen Abfindung unter dem Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos aus einer KG aus oder veräußert er seinen Mitunternehmeranteil zu einem unter dem Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos liegenden Veräußerungspreis, so sind bei den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem Erwerber die nicht in Geld bestehenden Aktiva grundsätzlich abzustocken. In den Fällen, in denen zum steuerlichen Kapitalkonto Rücklagen nach § 27 DMBilG gehören, die einer Ausschüttung nicht zugänglich sind und die deshalb bei der Bemessung der Abfindung/des Kaufpreises mindernd berücksichtigt wurden, ist nach dem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.5.2001, 32 – S 2151 – 6/11 – 12278, die Abstockung der Aktiva auf deren Teilwerte begrenzt. Ein ggf. verbleibender Differenzbetrag ist in einen passiven Ausgleichsposten der verbliebenen Gesellschafter/des Erwerbers einzustellen. Beruhen die Rücklagen nach § 27 DMBilG auf nicht auszuweisenden Altkreditverbindlichkeiten mit Rangrücktritt, ist der passive Ausgleichsposten bei Tilgung der Altkreditverbindlichkeiten entsprechend aufzulösen. An dieser Auffassung halten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus den folgenden Gründen auch in den Fällen fest, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen von der Ablöseregelung nach § 7 LwAltschG Gebrauch macht.

Die Tilgung der Altkreditverbindlichkeiten wird aufwandswirksam gebucht. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende erfolgswirksame Auflösung des passiven Ausgleichspostens nach dem o.g. Erlass führt insoweit bei den Gesellschaftern, die in der Vergangenheit Mitunternehmeranteile unter deren steuerlichen Kapitalkonto erworben haben, lediglich zur Neutralisierung dieses Aufwands. Eine steuerliche Belastung entsteht hier nicht. Löst die Gesellschaft ihre Altkreditverbindlichkeiten nach § 7 LwAltschG ab und liegt der Ablösebetrag unter dem in eine Rücklage nach § 27 DMBilG eingestellten Betrag für Altkreditverbindlichkeiten mit Rangrücktritt, ist bei den „Altgesellschaftern”, soweit es deren ursprüngliche Mitunternehmeranteile betrifft, ein Aufwand zu buchen, der zu einer Minderung der Einkommensteuer führt. Bei Gesellschaftern, die in der Vergangenheit Mitunternehmeranteile unter deren steuerlichen Kapitalkonto erworben haben, führt dies – unabhängig von der Höhe des passiven Ausgleichspostens und der Höhe des Ablösebetrages nach § 7 LwAltschG – unter Umständen zu einem den Aufwand übersteigenden Ertrag. Dies erscheint jedoch geboten und auch gerechtfertigt. Wirtschaftlich betrachtet haben die bei der Gesellschaft verbliebenen Altkreditverbindlichkeiten, die nunmehr aber durch die Möglichkeit der Ablösung nach § 7 LwAltschG ggf. in einer geringeren als ursprünglich angenommenen Höhe zu tilgen sind, die Höhe der Abfindung / des Kaufpreises für den/die ausgeschiedenen Gesellschafter beeinflusst. Eine sachliche Unbilligkeit ist darin nicht zu erkennen. Sollte die steuerliche Belastung in Einzelfällen ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte führen, steht es dem Betroffenen frei, unter Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse beim zuständigen FA einen Antrag auf Stundung oder Erlass zu stellen.

 

Normenkette

DMBilG § 27;

LwAltschG § 7

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