Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
(a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik" bezeichnet); |
(b) |
in Irland: die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der sur-tax (Übersteuer) und die corporation profits tax (Körperschaftsteuer) (im folgenden als "irische Steuer" bezeichnet). |
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
Art. II [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) |
Der Ausdruck "Steuer" die Steuer der Bundesrepublik oder die irische Steuer, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt. |
(b) |
Der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften sowie alle anderen Rechtsträger, die nach den Steuergesetzen des betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekte behandelt werden. |
(c) |
Der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird. |
(e) |
Die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates" ein deutsches Unternehmen oder ein irisches Unternehmen, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt; der Ausdruck "deutsches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "irisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Irland ansässigen Person betrieben wird. |
(f) |
Der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme einschließlich Fernsehfilme. |
(g) |
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