[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Pakistan - von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Vermögenszuwachs sowie der Lohnsummensteuern.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer; die Körperschaftsteuer; und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in der Islamischen Republik Pakistan: die Einkommensteuer (income tax); die Übersteuer (super tax); die Zusatzsteuer (surcharge tax) (im folgenden als "pakistanische Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem Vertragsstaat oder von der Regierung eines jeden Hoheitsgebiets erhoben werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 erstreckt worden ist. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Islamische Republik Pakistan; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
|
(2) Bei ...
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