[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer und die Ergänzungsabgabe dazu;

 

b)

die Körperschaftsteuer und die Ergänzungsabgabe dazu;

 

c)

die Vermögensteuer und

 

d)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet),

 

2.

in Marokko:

 

a)

Steuer auf Einkünfte aus Landwirtschaft (l'impôt agricole),

 

b)

Steuer auf Einkünfte aus bebauten Grundstücken und damit zusammenhängende Abgaben (la taxe urbaine et les taxes y rattachées),

 

c)

Steuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit und auf die für Investitionen bestimmten Reserven (l'impôt sur les bénéfices professionnels et la réserve d'investissement),

 

d)

Steuer auf Gehälter aus öffentlicher und privater Hand, auf Entschädigungen und Nebeneinkünfte, auf Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten (le prél→vement sur les traitements publics et privés, les indemnités et émoluments, les salaires, les pensions et les rentes viag→res),

 

e)

Gewerbesteuer und damit zusammenhängende Abgaben (l'impôt des patentes et les taxes y rattachées),

(im folgenden als "marokkanische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für die künftigen Steuern. 2In einem solchen Falle teilen die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen einander mit.

Art. 3 [Allgemeine Begriffbestimmungen]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

1.

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das in die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel);

 

2.

bedeutet der Ausdruck "Marokko" das Königreich Marokko und, im geographischen Sinne verwendet, das marokkanische Hoheitsgebiet sowie das an die Hoheitsgewässer Marokkos angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Marokko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel);

 

3.

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Marokko;

 

4.

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

5.

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Personen behandelt werden;

 

6.

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

7.

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":

 

a)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

 

b)

in bezug auf das Königreich Marokko alle natürlichen Personen, die die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem in Marokko geltenden Recht errichtet worden sind;

 

8.

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörden":

 

a)

auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

 

b)

auf seiten Marokkos den Finanzminister oder seinen Bevollmächtigten.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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