Rz. 50

[Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm ein weiteres Anforderungskriterium für den Teilerlass der Grundsteuer herausgearbeitet.[2] Ein Grundsteuererlass kommt nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann wirke der Erlass nur noch zu Gunsten der Gläubiger und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[3] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und formen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der noch nicht eingetretenen Existenzvernichtung für verschiedene Fallkonstellationen aus. Dabei sind allerdings zwischenzeitlich eingetretene Änderungen des Unternehmensrechts zu berücksichtigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht zum Ausschluss vom Teilerlass der Grundsteuer allein nicht aus.[4] Die wirtschaftliche Existenz einer KG ist jedenfalls dann vernichtet, wenn es im Zuge des Insolvenzverfahrens zu einer übertragenden Sanierung ihres Betriebs gekommen und daher die Fortsetzung der Gesellschaft auszuschließen ist.[5]

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Krumm/Paeßens, § 34 GrStG Rz. 37.
[3] Vgl. BVerwG v.15.4.1983 – 8 C 52/81, NVwZ 1984, 311; OVG Koblenz v. 28.6.2010 – 6 A 10376/10, BeckRS 2010, 50300; VG München v. 14.6.2012 – 10 K 11/4717, BeckRS 2012, 55560; Krumm/Paeßens, § 34 GrStG Rz. 37; Geiger, § 33 GrStG Rz. 15.
[4] Vgl. OVG Koblenz v. 28.6.2010, 6 A 10376/10, BeckRS 2010, 50300.
[5] Vgl. OVG Koblenz v. 28.6.2010, 6 A 10376/10, BeckRS 2010, 50300.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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