Rz. 59
[Autor/Stand] Indem § 34 Abs. 2 an Abs. 1 anknüpft, setzt auch der Erlass bei eigengewerblicher Nutzung voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung nicht zu vertreten hat.[2] Das ist dann der Fall, wenn er sie weder selbst herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.[3] Nicht zu vertreten sind Minderauslastungen aufgrund exogener Ereignisse (vgl. Rz. 41). Es können darüber hinaus neben unternehmensspezifischen Gründen auch strukturelle und konjunkturelle Entwicklungen sein, die den Steuerschuldner zwingen, den bisher auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb einzuschränken oder stillzulegen. Dagegen fallen z.B. eine Minderung der Ausnutzung bei Neugründungen, temporäre Kapazitätsänderungen oder Anpassungen bei Modellwechseln in der Regel in den Bereich des vom Unternehmen zu vertretenden Unternehmerrisikos.[4] Abzugrenzen ist gegenüber Fehlmaßnahmen, die im normalen Geschäftsbetrieb nicht mehr ausgeglichen werden können.[5] Zu vertreten sind unterlassene Instandhaltungen, die die Benutzung des Grundstücks einschränken oder gänzlich ausschließen.
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