Rz. 73

[Autor/Stand] Der Teilerlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt.[2] Der Steuerschuldner beantragt den Erlass der Grundsteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres. Entsprechende Antragsmuster sind veröffentlicht.[3]

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bestätigungen der Landesbehörden.[5] Die Steuererlasskompetenz folgt generell der Steuerertragskompetenz, weil der Steuererlass unmittelbar zur Minderung des Steueraufkommens führt.[6] Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[7] Der Teilerlass ist ein Verwaltungsakt und bewirkt, dass die Grundsteuer insoweit erlischt (§ 47 AO).[8] Der Nachweis der Rohertragsminderung obliegt dem Steuerpflichtigen.

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Erlassantrags, steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg sowie in der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.[10] Je nach Landesrecht ist oder kann ein Rechtsbehelfsverfahren vorgeschaltet sein.[11]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 4.
[3] NWB JAAAC-74344.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[5] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 1.
[6] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 4 mit Hinweis auf Sächsisches OVG v. 8.12.2004 – 5 B 111/03, KStZ 2005, 54.
[7] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 4.
[8] Vgl. Krumm/Paeßens, GrStG, § 33 GrStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[10] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 4.
[11] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 16.

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