Rz. 73
[Autor/Stand] Der Teilerlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt.[2] Der Steuerschuldner beantragt den Erlass der Grundsteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres. Entsprechende Antragsmuster sind veröffentlicht.[3]
Rz. 74
[Autor/Stand] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bestätigungen der Landesbehörden.[5] Die Steuererlasskompetenz folgt generell der Steuerertragskompetenz, weil der Steuererlass unmittelbar zur Minderung des Steueraufkommens führt.[6] Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[7] Der Teilerlass ist ein Verwaltungsakt und bewirkt, dass die Grundsteuer insoweit erlischt (§ 47 AO).[8] Der Nachweis der Rohertragsminderung obliegt dem Steuerpflichtigen.
Rz. 75
[Autor/Stand] Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Erlassantrags, steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg sowie in der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.[10] Je nach Landesrecht ist oder kann ein Rechtsbehelfsverfahren vorgeschaltet sein.[11]
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