Rz. 42

[Autor/Stand] Zahlreiche gerichtliche Streitfälle befassen sich mit dem Leerstand von Immobilien aufgrund fehlender Nachfrage infolge eines Überangebots am Markt oder aufgrund struktureller oder konjunktureller Einflüsse.[2] Auch ein Leerstand, der sich aus einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Mieternachfrage ergibt, kann einen Erlass nach § 34 GrStG rechtfertigen.[3]

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Eine durch Leerstand bedingte Minderung des normalen Rohertrags hat der Steuerschuldner in der Regel nicht zu vertreten, wenn er sich in ortsüblicher Weise nachhaltig um deren Vermietung zu marktgerechten Konditionen bemüht und versucht hat, den Kreis potentieller Interessenten möglichst umfassend zu erreichen.[5] Im Gegensatz dazu führt das Fehlen jeglicher Vermietungsbemühungen zu der widerlegbaren Annahme, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, und zwar auch dann, wenn die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch Regelungen des Bauplanungsrechts eingeschränkt ist oder das Grundstück heruntergekommen oder verwahrlost ist.[6] Je schwieriger ein Objekt zu vermieten ist, desto intensiver und nachhaltiger müssen die Vermietungsbemühungen ausfallen.[7]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Ob und gegebenenfalls in welchen Internetformaten leerstehende Mieträume beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.[9] Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung von Plattformen inzwischen zwingend zur Vermarktung von Immobilien dazu gehört. Das BVerwG hat schon 2014 festgestellt, dass bei größeren Gewerbeobjekten, für die eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten in Betracht kommt, ein überregionales Angebot zu den Vermietungsbemühungen des Steuerschuldners im Regelfall gehört.[10]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Barbier/Arbert, BB 2007, 1421; Kühnold, NWB 2008, 1825; Huschke/Hanisch/Wilms, DStR 2009, 2513; Pondelik, SteuK 2013, 228; zum Grundsteuererlass bei leerstehenden Immobilien im Insolvenzverfahren vgl. Roth in Haase/Jachmann, 2020, § 15 Rz. 14.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 34 GrStG Rz. 20; BFH v. 13.9.2006 – II R 5/05, BStBl. II 2006, 921; BFH v. 26.2.2007 – II R 5/05, BStBl. II 2007, 469; BVerwG v. 24.4.2007 – GbS-OGB 1/07, ZKF 2007, 211; Hosser, StB 2007, 264.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[5] Vgl. BayVGH vom 8.12.2016 – 4 ZB 16.1583, ZKF 2017, 118.
[6] Vgl. Schnitter/Wengerofsky, eKomm., § 34 GrStG Rz. 18; A 34 Abs. 2 Satz 9 AEGrStG.
[7] VG Augsburg v. 17.7.2013 – Au 6 K 12.1471, BeckRS 2013, 54466; VG Dresden v. 31.1.2012, 2 K 1344/10; VG Ansbach v. 17.8.2011 – AN 11 K 10.02420 – juris.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[9] Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2017 – 9 B 37/16, NVwZ-Rr 2017, 429.

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