Rz. 9

[Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständigen Gemeinde gewährt.[2] Die Antragstellung ist möglich bis zum 31.3. des Folgejahres (bisher § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG; § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.) Die hebeberechtigte Gemeinde entscheidet über den Erlassantrag in eigener Zuständigkeit. Die Steuererlasskompetenz folgt kraft Natur der Sache generell der Steuerertragskompetenz, da der Steuererlass unmittelbar die Schmälerung des Steueraufkommens bewirkt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 4.

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