Rz. 7
[Autor/Stand] § 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 15 ff.
Rz. 8
[Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). § 34 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)[3] auf bebaute Grundstücke beschränkt worden. Der Erlasstatbestand für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft findet sich in § 33 GrStG.
Die späteren Änderungsgesetze haben dieses Regelungsgefüge nicht betroffen.[4]
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