rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schließung eines Lohnsteuerhilfevereins wegen gleichzeitiger Tätigkeit des Beratungsstellenleiters als Rechtsanwalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Betreibt ein Rechtsanwalt als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins daneben noch in demselben Gebäude eine Anwaltskanzlei, so ist die Anwaltstätigkeit eine „andere wirtschaftliche Tätigkeit” i.S. des § 26 Abs. 2 StBerG, die die Aufsichtsbehörde zur Anordnung der Schließung der Beratungsstelle (nach § 26 Abs. 2, 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 StBerG) berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein zeitliches Zusammenfallen der anwaltlichen Tätigkeit mit der Beratungsstellenleitertätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles nicht ausgeschlossen werden kann und der Anwalt durch seine Weigerung, den Behördenvertretern seine Anwaltsräume zu zeigen, eine weitere Aufklärung zur räumlichen und organisatorischen Trennung der Tätigkeiten verhindert hat.

 

Normenkette

StBerG § 26 Abs. 2-3, § 28 Abs. 3, § 4 Nr. 11; DVLStHV § 4a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2006; Aktenzeichen VII B 240/05)

BFH (Beschluss vom 08.12.2006; Aktenzeichen VII B 240/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung vom 16.12.2004 strittig.

Der Kläger betreibt eine Beratungsstelle in A-Stadt, in welcher als Beratungsstellenleiter Rechtsanwalt X tätig ist. Rechtsanwalt X betreibt in demselben Gebäude seine Anwaltspraxis.

Wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wurde durch das Finanzamt B-Stadt eine so genannte Vorortbesichtigung in A-Stadt, für den 02.02.2004 um 8.30 Uhr angekündigt. Mit Schreiben des Rechtsanwalts X an das Finanzamt B-Stadt vom 30.01.2004 hat der Rechtsanwalt dem Finanzamt B-Stadt, weil das Finanzamt keine Vollmacht der Oberfinanzdirektion vorgelegt habe, untersagt, am 02.02.2004 das Grundstück in A-Stadt zu betreten und hat widrigenfalls Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs angekündigt. Daraufhin wurde der Ortstermin nicht durchgeführt. Die Oberfinanzdirektion hat mit Schreiben an X vom 12.02.2004 die Auflage erteilt, die gesetzlich gebotene Trennung zwischen den wirtschaftlichen Tätigkeiten als Beratungsstellenleiter einerseits und als Rechtsanwalt andererseits zum 15.03.2004 herbeizuführen und die Erfüllung der Auflage schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls wurde die Schließung der Beratungsstelle gem. § 28 Abs. 3 StBerG angekündigt.

Die Oberfinanzdirektion hat am 24.08.2004 eine Aufsichtsprüfung in der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins A-Stadt-, angeordnet. Das Finanzamt B-Stadt hat die Aufsichtsprüfung vorgenommen und hierüber am 27.09.2004 einen Bericht erstellt. Danach hat Rechtsanwalt X während dieser Prüfung zwar das Büro der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins dem Aufsichtsprüfer gezeigt, es jedoch abgelehnt, den Büroraum für seine Rechtsanwaltstätigkeit zu zeigen.

Die Oberfinanzdirektion hat, da ihr kein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung dafür vorlag, dass zwischen der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins und der Rechtsanwaltskanzlei eine räumliche Trennung besteht, am 16.12.2004 die Schließung der Beratungsstelle zum 01.01.2005 angeordnet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ein Anspruch auf räumliche Trennung der Tätigkeiten für die Beratung im Rahmen des Lohnsteuerhilfevereins und der des Rechtsanwalts bestehe nicht. Die Schließung der Beratungsstelle stelle einen Willkürakt gegenüber dem Betroffenen dar. Diese bezwecke nicht den Schutz der steuerlichen Beratung suchenden Bürger, sondern die Vernichtung der Existenz des X. Im Übrigen liege eine räumliche Trennung vor. § 3 Nr. 1 StBerG sei zudem lex specialis zu § 26 Abs. 2 StBerG. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 StBerG bezwecke, Interessenkollisionen und Missstände bei der Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu bekämpfen. Im vorliegenden Fall sei die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen aber lediglich ein Minus zu der Befugnis, die der Beratungsstellenleiter auf Grund seiner Qualifikation als Rechtsanwalt besitze. Der Vergleich bzw. die Gleichsetzung eines Rechtsanwaltes mit einem Kreditvermittler oder ähnlichem, welcher diesbezüglich weder eine Rechtsberatungsbefugnis noch eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerberatungsbefugnis habe, sei abwegig. Bei einem Rechtsanwalt handele es sich um ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Das Fordern einer räumlichen Trennung bei Beratungsstellenleitern mit uneingeschränkter Beratungsbefugnis stelle eine Forderung der Beklagten dar, welche von § 26 Abs. 2 StBerG nicht gedeckt sei. Schließlich seien die Öffnungszeiten des Lohnsteuerhilfevereins nur sonnabends von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und nach Vereinbarung.

Zudem sei nicht zu erkennen, dass die Oberfinanzdirektion das nach § 28 Abs. 3 StBerG erforderliche Ermessen ausgeübt habe.

Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Lohnsteuerhilfeverein unter der Rufnummer … und die Rechtsanwaltskanzlei unt...

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