Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Für jedes begünstigte Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR.[1]

 
Praxis-Beispiel

Förderung für mehrere Einzelmaßnahmen

Die Eheleute B haben im Jahr 2019 ein im Jahr 1964 hergestelltes Einfamilienhaus in Saarbrücken gemeinsam erworben. Im Jahr 2020 führen A und B nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen durch. Die Aufwendungen hierfür betragen 100.000 EUR. Im Jahr 2022 werden weitere energetische Sanierungsmaßnahmen mit einem Auftragsvolumen von 40.000 EUR durchgeführt.

Den Eheleuten B steht für diese Maßnahmen folgende Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu:

Veranlagungszeitraum 2020: eine Steuerermäßigung von 7 % × 100.000 EUR = 7.000 EUR

Veranlagungszeitraum 2021: eine Steuerermäßigung von 7 % × 100.000 EUR = 7.000 EUR

Veranlagungszeitraum 2022: eine Steuerermäßigung von 6 % × 100.000 EUR = 6.000 EUR und zusätzlich für die 2. energetische Maßnahme 7 % × 40.000 EUR = 2.800 EUR.

Veranlagungszeitraum 2023: eine Steuerermäßigung von 7 % × 40.000 EUR = 2.800 EUR

Veranlagungszeitraum 2024: eine Steuerermäßigung von 6 % × 40.000 EUR = 2.400 EUR.

Insgesamt erhalten die Eheleute B für ihr Einfamilienhaus Steuerermäßigungen i. H. v. 28.000 EUR in den Veranlagungszeiträumen 2020 bis 2024.

Für energetische Baumaßnahmen i. S. v. § 35c EStG können die Eheleute damit noch Steuerermäßigungen i. H. v. max. 12.000 EUR in Anspruch nehmen (was einem Auftragsvolumen von 60.000 EUR entspricht), wenn die entsprechenden Baumaßnahmen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

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