1.2.1 Anspruchsberechtigte Person

Die Steuerermäßigung können ausschließlich natürliche Personen auf Antrag hin in Anspruch nehmen, wenn sie ein in ihrem Eigentum stehendes und in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen Gebäude (begünstigtes Objekt) im jeweiligen Jahr der Förderung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der persönliche Anwendungsbereich erfasst unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG, nicht jedoch beschränkt Steuerpflichtige.[1]

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ist, wer als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch der Erbbauberechtigte. Anspruchsberechtigt ist auch, wer durch Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaftlicher Eigentümer eines neu erworbenen begünstigten Objekts ist und lediglich mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des begünstigten Objekts gilt.

Übt eine andere Person als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das begünstigte Objekt dergestalt aus, dass sie den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann, damit also der wirtschaftliche Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist, so ist diese die anspruchsberechtigte Person. Anspruchsberechtigt ist aber auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat[2] und gemäß den im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechendem Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist. Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich (z. B. Nießbrauch) oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte (z. B. Miete) i. d. R. nicht vermittelt.[3]

Der durch Gesamtrechtsnachfolge infolge eines Erbfalls erwerbende (Allein-)Eigentümer einer Wohnung, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht hat, kann die Steuerermäßigung innerhalb des 3-jährigen Abzugszeitraums fortführen, wenn der erwerbende (Allein-)Eigentümer die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[4]

Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb des 3-jährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG nicht fortführen, da sie keine Aufwendungen i. S. d. § 35c EStG getragen hat.[5]

Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Objektidentität liegt vor, wenn an einer rechtlich nicht getrennten Wohnung das Wohnungseigentum begründet wird. Die bereits nach § 35c EStG in Anspruch genommene Steuerermäßigung für die rechtlich nicht getrennte Wohnung mindert den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Eigentumswohnung.

Wird das begünstigte Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die – die Immobilie ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzende – andere Person für ihre eigenen energetischen Aufwendungen die steuerliche Förderung gem. § 35c EStG ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 EUR in Anspruch nehmen.[6]

1.2.2 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die steuerpflichtige Person kann nur die Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen, die ab dem Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Der Begriff "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nicht in jedem Fall mit tatsächlichem Bewohnen gleichzusetzen. Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist grundsätzlich der Tag des Einzugs.[1]

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängt. Ein...

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