rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2 a AO bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zum 31. Dezember 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellung der steuerlichen Wirksamkeit einer Anteilsveräußerung zum 31. 12. 1995 hat auch für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO Bindungswirkung.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 2a, § 182 Abs. 1; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht für die aufgrund der geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1993 und 1994 nachträglich festgesetzten Steuerbeträge.

Der Kläger (Kl.) und seine Ehefrau werden zusammen zu ESt veranlagt. Der Kl. bezog in den beiden Streitjahren 1993 und 1994 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kommanditist der X. GmbH & Co. KG (KG). Die Beteiligung an dieser KG (25 % Kommanditanteil) veräußerte der Kl. mit Vertrag vom 28. März 1996 mit Wirkung zum 1. Januar 1996. In einer Zusatzvereinbarung vom 14. Juni 1996 einigten sich die Vertragsparteien darüber, dass der Übergang der Kommanditanteile bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 erfolgen sollte. Der KG waren Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) unter der Bedingung gewährt worden, dass die Wirtschaftsgüter drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung im Betriebsvermögen verbleiben. Diese Bedingung war aufgrund der Veräußerung der KG- Anteile durch den Kl. nicht erfüllt. Der Veräußerungsgewinn wurde steuerlich in dem Jahr 1995 berücksichtigt.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung und nach Erlass geänderter Feststellungsbescheide für die KG u. a. für die Jahre 1993 und 1994 änderte das beklagte Finanzamt (FA) am 12. Februar 1997 den ESt-Bescheid 1993 vom 10. August 1995 entsprechend. Mit dem geänderten ESt-Bescheid 1993 setzte das FA am 12. Februar 1997 zugleich Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zur ESt 1993 in Höhe von y. DM fest (xx DM verzinst vom 1. April 1995 bis 15. Februar 1997). Mit der ESt 1994 setzte das FA am 26. Februar 1997 die Zinsen zur ESt 1994 auf z. DM fest (xxx DM verzinst vom 1. April 1996 bis 1. März 1997).

Gegen diese Zinsfestsetzungen richteten sich die Einsprüche des Kl. vom 28. Februar 1997. Darin machte er geltend, dass für eine Verzinsung der Steuernachforderungen nach § 233a AO kein Raum sei, weil diese erst aus der Veräußerung der KG-Anteile wegen der fehlenden Verbleibensvoraussetzungen nach dem ZRFG resultierten. Eine Steuerfestsetzung während der 15-monatigen Karenzzeit des § 233a Abs. 2 AO sei deshalb gar nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang verwies der Kl. auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 1994 (VIII B 21/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1995, 128). Des Weiteren habe er insoweit keinen Kapitalvorteil gehabt, der nach dem Sinn des § 233a AO zu verzinsen sei. Im Übrigen müsse sein Fall ebenso behandelt werden wie der seines ehemaligen Partners, der mit dem gleichen Vertrag aus der KG ausgeschieden sei und insoweit keine Zinsen zu bezahlen habe. Außerdem sei auf seinen Fall die Vorschrift des § 233a Abs. 2 a AO anzuwenden, wobei als rückwirkendes Ereignis der Veräußerungsvertrag vom 28. März 1996 maßgeblich sei. Hilfsweise bat der Kl. um Erlass der festgesetzten Zinsen aus Billigkeitsgründen.

Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1999 als unbegründet zurück. Die Steuernachforderungen seien nach § 233a Abs. 1 und 2 AO zu verzinsen, wonach der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginne.

Nach der Anwendungsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) komme eine Anwendung des § 233a Abs. 2 a AO nur in Betracht, wenn das rückwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten sei. Als rückwirkendes Ereignis für die Aberkennung der Sonderabschreibung nach dem ZRFG sei hier die Übertragung der KG-Anteile mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 maßgeblich, wie sich aus der Zusatzvereinbarung vom 14. Juni 1996 ergebe, nicht jedoch diese Vereinbarung selbst. Da diese Ereignis demnach nicht nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten sei, scheide eine Anwendung des § 233a Abs. 2 a AO vorliegend aus. Des Weiteren wies das FA auf das BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 498) hin, wonach die Verzinsung für den vorangegangenen Zeitraum ausschließlich nach dem Sollprinzip vorzunehmen sei.

Dagegen richtet sich die am 17. März 1999 erhobene Klage. Darin macht der Kl. geltend, dass die Voraussetzungen des § 233a Abs. 2 a AO erfüllt seien. Maßgeblich sei das rückwirkende Ereignis. Rückwirkendes Ereignis sei hier der Kaufvertragsabschluss vom 28. März 1996 und nicht der Zeitpunkt, den die Vertragsparteien als Übertragungsstichtag vereinbart hätten. Zudem sei zweifelhaft, ob die in der Zusatzvereinbarung vom 14. Juni 1996 getroffene Verschiebung des Stichtages auf den 31. Dezember 1995 steuerrechtlich anzuerkennen sei. In der Regel habe die Finanzverwaltung derartigen...

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