rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer Beleihung als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Beliehener ist nur dann als Nichtsteuerpflichtiger zu behandeln, wenn die Tätigkeit durch eine öffentliche Einrichtung ausgeübt wird und im Rahmen öffentlicher Gewalt erfolgt.

2. Die Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer Beleihung gegen Gewährung von Zuschüssen stellt eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar.

 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007, 2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.03.2018; Aktenzeichen XI B 113/17)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Zahlungen des Landkreises E an die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Vertrages zwischen dem Landkreis und der FB-GmbH vom xxx 1997 in den Streitjahren 2005 bis 2009 als umsatzsteuerbare und -pflichtige Entgelte oder als nichtsteuerbare echte Zuschüsse anzusehen sind.

Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen unterhielten zumindest seit Ende der xxxziger Jahre einen Betrieb zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. Grundlage für den Betrieb war zunächst ein zwischen dem Landkreis E und der FB-GmbH am xxx bzw. xxx 1959 geschlossener Unternehmervertrag. Nach Kündigung dieses Vertrages durch die Gesellschaft schlossen der Landkreis E und der Landkreis G zur Erfüllung der den Beseitigungspflichten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (Nds. AB TierKBG) obliegenden Aufgaben in ihrem Einzugsgebiet für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Tierischen Erzeugnissen am xxx 1993 einen Vertrag. Mit Schreiben vom xxx 1993 teilten die beiden Landkreise der Bezirksregierung W mit, sie bedienten sich der FB-GmbH zur Erfüllung der Beseitigungspflicht durch Entsorgungsvertrag. Nach Kündigung des Vertrages hätten sie einen neuen geschlossen, in dem geregelt sei, die Beseitigungspflicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse auf die GmbH zu übertragen. Beide Landkreise beantragten nunmehr bei der Bezirksregierung die Übertragung auf die Gesellschaft. Die FB-GmbH & Co KG teilte der Bezirksregierung am xxx 1993 mit, dass in einem neuen Vertrag mit den beiden Landkreisen die Übernahme der Beseitigungspflicht vereinbart worden sei. Die Gesellschaft stellte deshalb bei der Bezirksregierung den Antrag, ihr nach § 4 Abs. 2 TierKBG für die auf dem Gebiet der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse die Beseitigungspflicht zu übertragen. Nach eingehender Prüfung erließ die Bezirksregierung am xxx 1994 einen entsprechenden Bescheid.

Mit Schreiben vom xxx1996 teilte der Landkreis G der Bezirksregierung mit, der Gesellschaft sei seinerzeit die Beseitigungspflicht übertragen worden, wobei dieser Übertragung der Vertrag vom xxx 1993 zugrunde gelegen habe. Beide Landkreise hätten den Vertrag zum xxx 1996 gekündigt, weil eine enorme Kostensteigerung von beiden Körperschaften zu tragen sei. Da die Grundlage für die Übertragung der Tierkörperbeseitigung nunmehr entfallen sei, werde die Rückübertragung auf die beiden Landkreise beantragt. Man beabsichtige, zum xxx 1997 einen Beseitigungsvertrag mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt H abzuschließen. Der Landkreis E schloss sich der Kündigung nicht an. Die FB-GmbH & Co KG teilte der Bezirksregierung auf Nachfrage am xxx 1996 mit, dass sie keine Einwände gegen die Rückübertragung auf den Landkreis G erhebe, wenn dieser ab dem xxx 1997 die gesetzlichen Beseitigungspflichten selbst wahrnehmen wolle. Mit Bescheid vom xxx 1996 widerrief die Bezirksregierung ihren Bescheid vom xxx 1994 hinsichtlich des Einzugsgebiets des Landkreises G.

Am xxx 1997 schloss der Landkreis E mit der FB-GmbH zur Erfüllung der dem Beseitigungspflichtigen nach dem TierKBG und dem Nds. AG TierKBG obliegenden Aufgaben für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, der an die Stelle des Vertrages vom xxx 1993 trat.

Ab September 2010 bis Juni 2011 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung O bei der Klägerin bzw. für die Jahre 2005 bis 2008 ihrer Rechtsvorgängerin eine Außenprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Erstattung der ungedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung durch den Landkreis E an die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin in den Umsatzsteuererklärungen als nicht steuerbare echte Zuschüsse behandelt worden waren. Der Großbetriebsprüfer ging demgegenüber davon aus, es liege ein Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaften und dem Landkreis vor. Die Gesellschaft erfülle als Unternehmerin die gesetzlichen Beseitigungspflichten gegen Entgelt. Die bislang erklärten umsatzsteuerlichen Erlöse seien deshalb zu erhöhen, wobei der Großbetriebsprüfer für 2007 einen allgemeinen Steuersatz von 19 v. H. anwandte. Wegen ...

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