Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung des Verlustabzugs in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bei ausländischen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 33 Abs.1, § 30 Abs.2 Nr.2 KStG ist der sich aus der Steuerbilanz (vgl. § 29 KStG) ergebende Verlust bei der Ermittlung des EK 02 abzuziehen; dabei ist als Gewinn bzw. Verlust das gesamte steuerlich maßgebende Betriebsergebnis unter Einbeziehung inländischer und ausländischer Einkünfte zu verstehen. Eine Zuordnung der durch den Verlustabzug steuerfrei werdenden Einkunftsteile ins EK 01 (etwa wegen § 52 Abs.1 KStG) kommt nach Gesetzeswortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck nicht in Betracht.

 

Normenkette

KStG 1981 § 33 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 33 Abs. 1, § 52 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.1995; Aktenzeichen I R 162/94)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, wie die aus den ausländischen Betriebstätten stammenden Einkünfte in den Streitjahren bei der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den siebziger Jahren gegründet wurde. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die X-AG in … / Schweiz. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Y. Das Stammkapital der Klägerin beträgt DM 1 Mio.

Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in der Erbringung von Dienstleistungen zur Kontrolle von Material, welches in der Erdöl- und Erdgasindustrie verwendet wird. Die Muttergesellschaft der Klägerin stellt ihr gegen entsprechende Lizenzzahlungen das dazu notwendige Wissen und auf der Basis von Leasingverträgen die erforderlichen Geräte zur Verfügung.

Nach Außenprüfungen wurde das steuerpflichtige Einkommen für die Streitjahre wie folgt festgesetzt:

1982 durch Bescheid vom 27. 9. 1991 mit 3.500.000 DM,

1983 durch Bescheid vom 19. 8. 1986 mit – 1.200.000 DM,

1984 durch Bescheid vom 2. 9. 1991 mit – 1.000.000 DM.

Die Verluste der Jahre 1983 und 1984 wurden gemäß § 10d EStG nach 1982 zurückgetragen, so daß ein Einkommen von 1.300.000 DM verblieb, welches mit einer Tarifbelastung an Körperschaftsteuer von 400.000 DM besteuert wurde (Bescheid vom 27. 9. 1991).

Im Einkommen der Klägerin sind Einkünfte aus Betriebstätten in Großbritannien, Tunesien, Ägypten, Frankreich, Indonesien, Italien, Nigeria, Pakistan, Gabun, Elfenbeinküste, Barein und den Niederlanden enthalten. Diese Einkünfte sind teils aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerbefreit. Dies trifft zu für die Einkünfte aus Großbritannien, Tunesien, Ägypten, Frankreich, Indonesien, Italien und den Niederlanden. Soweit sich in den Streitjahren Verluste ergeben haben, hat die Klägerin den Abzug nach § 2 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) beantragt. Für die übrigen Einkünfte aus ausländischen Betriebstätten hat die Klägerin gemäß § 26 KStG Anrechnung bzw. Abzug der ausländischen Steuer in Anspruch genommen.

Der Beklagte stellte nach zum Teil mehrfachen Änderungen die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt fest:

31. 12. 1981

31. 12. 1981

EK 56

1.303.746 DM

562.991 DM

EK 36

451.324 DM

722.749 DM

EK 25

310.257 DM

402.955 DM

EK 01

1.127.836 DM

1.714.606 DM

EK 02

- 130.968 DM

535.946 DM

EK 03

6.202 DM

6.202 DM

EK 04

573.000 DM

1.192.096 DM

3.641.415 DM

5.137.545 DM

Die Festsetzungen zum 31. 12. 1982 erfolgten mit verschiedenen Bescheiden und unterschiedlichen Beträgen vom 13. 6. 1984 mit einer Gesamtsumme von 5.237.123 DM, vom 16. 10. 1984 mit einer Summe von 5.244.051 DM, vom 17. 1. 1985 mit einer Summe von 5.228.534 DM und vom 19. 8. 1986 mit den zuvor genannten Werten.

In den Einkünften sind Einkünfte aus ausländischen Betriebstätten wie folgt berücksichtigt worden:

1982 Gewinn vor Steuern Ausländische Steuern

Nigeria

608.869 DM

86.124 DM

Pakistan

290.209 DM

65.382 DM

Gabun

322.122 DM

67.872 DM

Elfenbeinküste

264.827 DM

47.006 DM

1983

Nigeria

314.024 DM

15.246 DM

Pakistan

231.096 DM

57.463 DM

Gabun

266.865 DM

58.447 DM

Elfenbeinküste

0 DM

0 DM

1984

Nigeria

0 DM

0 DM

Pakistan

435.087 DM

82.396 DM

Gabun

119.467 DM

59.230 DM

Elfenbeinküste

0 DM

0 DM

Die Beträge wurden zum 31. 12. 1982 wie folgt dem verwendbaren Eigenkapital zugeordnet:

EK 56

EK 36

Nigeria

146.640 DM

121.262 DM

Pakistan

35.634 DM

92.058 DM

Gabun

46.170 DM

95.564 DM

Elfenbeinküste

50.340 DM

66.144 DM

278.784 DM

375.068 DM

Erstmals mit Bescheid vom 11. 2. 1987 wurde der Verlust von 1983 und 1984 gemäß § 10d EStG nach 1982 zurückgetragen. Mit Bescheid vom 27. 9. 1991 wurde die Festsetzung geändert.

Die Festsetzungen zum 31. 12. 1983 und zum 31. 12. 1984 wurden ebenfalls mehrfach geändert. Für 1983 ergingen die Bescheide am 17. 1. 1985, am 19. 8. 1986, am 11. 2. 1987 und am 27. 9. 1981 und für 1984 am 11. 2. 1987, am 21. 11. 1988 und am 2. 9. 1991. Aufgrund der letzten Festsetzungen vom 2. bzw. 27. 9. 1991 wurden die Beträge des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt gegliedert:

1982

1983

1984

EK 56

229.608 DM

218.835 DM

216.453 DM

EK 36

426.790 DM

426.790 DM

665.579 DM

EK 25

402.955 DM

402.955 DM

EK ...

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