Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag bei Steuererstattungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei wiederholt verspäteter Vorlage der Steuererklärungen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann rechtmäßig, wenn die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt.

 

Normenkette

AO § 152; FGO § 102

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen IV R 63/00)

 

Tatbestand

Die Kläger erzielen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten und sind seit mehreren Jahren zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Ihre Einkommensteuererklärungen geben sie nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten (das Finanzamt) seit Jahren mit zum Teil erheblicher Verspätung gegenüber den gesetzlichen Erklärungspflichten ab. Der vorliegenden Einkommensteuerakte ist zu entnehmen, daß das Finanzamt im Anschluß an die Einkommensteuerveranlagungen 1992 und 1993 Verspätungszuschläge zur Ein kommensteuer festgesetzt hat, die von den Klägern auch gezahlt worden sind.

Die Einkommensteuererklärung 1996 haben die Kläger am 12.06.1998 bei dem Finanzamt eingereicht, nachdem das Finanzamt mit Verfügung vom 15.05.1998 zur Erzwingung der Abgabe der Steuererklärung ein Zwangsgeld angedroht hatte. Die anschließende Einkommensteuerveranlagung führte mit Bescheid vom 08.10.1998 zu einer Einkommensteuerfestsetzung von 9.280,-- DM und zu einer Erstattung von 12.889,-- DM.

Mit gesonderter Verfügung vom 08.10.1998 setzte das Finanzamt gegen die Kläger einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer über 300,-- DM fest. Gegen diese Verfügung haben die Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie eine nach ihrer Auffassung mißbräuchliche Ermessensausübung gerügt und insbesondere geltend gemacht haben, daß im Falle einer Einkommensteuererstattung kein Raum für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sei. Das Finanzamt hat daraufhin mit Schreiben vom 03.11.1998 und in seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 10.11.1998 zu den Ermessenskriterien des § 152 Abgabenordnung (AO) Stellung genommen und hervorgehoben, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 300,-- DM angesichts der fortgesetzt verspäteten Abgabe der Steuererklärungen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger angemessen und erforderlich gewesen sei, um die Kläger zukünftig zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen zu bewegen. Auf die Einspruchsentscheidung vom 10.11.1998 wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Sie machen insbesondere geltend, das Finanzamt hätte keinen Verspätungszuschlag festsetzen dürfen, weil es nicht in der Lage gewesen sei, das Veranlagungsverfahren für das Jahr 1993 bis zur Einreichung ihrer Steuerklärung abzuschließen. Außerdem sei dem Steuergläubiger wegen der Erstattung tatsächlich kein Nachteil durch ihr Verhalten entstanden. Auch sei nicht einzusehen, daß nach Auffassung der Rechtsprechung kein Verspätungszuschlag festzusetzen sei, wenn die Steuer auf 0,-- DM laute, dagegen aber ein Verspätungszuschlag möglich sein soll, wenn der Steuerpflichtige eine Erstattung erhalte. Im übrigen könne ihnen ihr säumiges Verhalten nicht vorgeworfen werden, da das Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 1995 in einer entsprechenden Situation auch keinen Verspätungszuschlag festgesetzt habe.

Die Kläger beantragen,

den Verspätungszuschlagsbescheid vom 08.10.1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.11.1998 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 27.09.1999 auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Diesem hat bei seiner Entscheidung die Einkommensteuerakte der Kläger für die Jahre 1992-1996 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Festsetzung des Verspätungszuschlags ist nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Kläger die Einkommensteuererklärung 1996 verspätet eingereicht haben und daß die Verspätung den Klägern als eigenes schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist. Diese Einschätzung wird durch den Inhalt der Einkommensteuerakte bestätigt, aus der sich ergibt, daß die Kläger seit Jahren ohne erkennbaren Anlaß die Steuererklärungen nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen bei dem Finanzamt einreichen.

Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags auch sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, § 5 AO.

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO erfüllt, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt und wie hoch es ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt. Als Ermessensentscheidung darf ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden ist, von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sach...

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