Die Prüfung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft weist einige Besonderheiten auf. Insbesondere erfolgt die Jahresabschlussprüfung nicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern durch genossenschaftliche Prüfverbände. Jede Genossenschaft ist dabei zwingend Mitglied eines Prüfungsverbands, der sie auch prüft.[1]

Zudem erfolgt bei einer Genossenschaft neben der Prüfung des Jahresabschlusses – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang – des Lageberichts und der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.[2] Dies hat zur Folge, dass insbesondere auch eine formelle und materielle Prüfung der Geschäftsführung erfolgen. Die Prüfung erstreckt sich hierbei auf die Geschäftsführungsorganisation, das Geschäftsführungsinstrumentarium und die Geschäftsführungstätigkeit.

Neu ist zudem, dass nach § 58 Abs. 1 GenG der Prüfungsverband auch zur Einhaltung des Förderzwecks der Genossenschaft Stellung zu nehmen hat. Unter gewissen Umständen darf der Prüfungsverband hierbei auch die BaFin über das Ergebnis informieren.[3]

Über die Durchführung einer Prüfung erteilt der Prüfungsverband eine Bescheinigung, die aber kein Urteil über die Prüfung beinhaltet, jedoch zum Genossenschaftsregister einzureichen ist. Darüber hinaus ist bei mittelgroßen und großen Genossenschaften ein Bestätigungsvermerk entsprechend § 322 HGB zu erteilen. Der Prüfungsbericht wird entsprechend § 321 HGB und IDW PS 450 gefertigt. Der durch den Prüfungsverband unterzeichnete Bericht ist unter Benachrichtigung des Vorstands dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat beraten diesen Prüfungsbericht gemeinsam.[4]

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei kleinen Genossenschaften bereits seit 2006 keine Pflichtprüfung mehr erfolgt.[5] Bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über 2 Mio. EUR verbleibt es nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GenG aber bei einer jährlichen Prüfung. Weitere Schwellenwerte ergeben sich aus § 53 Abs. 2 GenG. Bei einer Bilanzsumme über 1,5 Mio. EUR und Umsatzerlösen von über 3,0 Mio. EUR hat eine vollständige Prüfung zu erfolgen.[6]

Schließlich gilt bei Kleinstgenossenschaften, die in ihrer Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen und die von ihren Mitgliedern keine Darlehen erhalten haben, nach § 58a GenG eine vereinfachte Prüfung.

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