Die Gewinn- und Verlustrechnung einer Genossenschaft unterscheidet sich nicht von der einer Kapitalgesellschaft. Insbesondere ist eine Gliederung nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren zulässig. Auch können kleine und mittelgroße Genossenschaften von den Erleichterungen des § 276 HGB Gebrauch machen.[1]

[1] Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl., München 2022, § 276 HGB Tz. 1.

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