Rz. 200

Unter den Finanzanlagen sind Beteiligungen, Ausleihungen und Wertpapiere des Anlagevermögens auszuweisen. Dabei sind diejenigen Werte, die an bzw. gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen sowie an solchen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gesondert aufzuführen.

Ausleihungen sind längerfristige (Darlehens-) Forderungen. Die früher im Gliederungsschema des § 151 AktG vorgesehene Mindestlaufzeit von vier Jahren ist nicht übernommen worden, es werden somit alle Forderungen als "Ausleihung" zu gelten haben, die gemessen an der Geschäftsüblichkeit des Unternehmens eine überdurchschnittliche Laufzeit haben.

 

Rz. 201

Für den Begriff der "verbundenen Unternehmen" enthält § 271 Abs. 2 HGB eine Legaldefinition. Dabei schließt der Gesetzgeber nicht an die in § 15 AktG enthaltene Definition der verbundenen Unternehmen an, sondern an die Vorschriften der §§ 290ff. HGB über die Konzernrechnungslegung. Wegen der dadurch hervorgerufenen Unterschiede vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 271 Rz. 48ff.

Ein Unternehmen, "mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht", ist gegeben, wenn an einem Unternehmen Anteile zum Zwecke einer dauernden Verbindung zur Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs gehalten werden[1], ohne dass ein "verbundenes Unternehmen" vorliegt.

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