Rz. 224

Werden bei einer Betriebsveräußerung unwesentliche Wirtschaftsgüter zurückbehalten und gesondert verwertet oder ins Privatvermögen überführt, so gehören auch die hierbei erzielten Gewinne oder Verluste zum Veräußerungsgewinn. Dies ergibt sich aus dem hier vertretenen umfassenden Begriff der Betriebsaufgabe, wonach die Betriebsveräußerung nur ein Sonderfall der Betriebsaufgabe ist (Rz. 24). Unter Berufung auf den Gesetzeszweck kommt auch die Rspr. zu dem o. g. Ergebnis[1]. Allerdings müssen auch Einschränkungen gelten (Rz. 235f.).

Bei einer Teilbetriebsveräußerung gilt das nur, wenn die zurückbehaltenen Vermögensteile zum Betriebsvermögen des Teilbetriebs gehörten und anlässlich der Teilbetriebsveräußerung ins Privatvermögen entnommen oder anderweitig verwertet werden; verbleiben sie im Restbetriebsvermögen, wird der Buchwert fortgeführt, die spätere Verwertung führt zu laufendem Gewinn.

 

Rz. 225

Wird bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers aufgelöst, weil die betriebliche Widmung endet, so gehören die bei der Verwertung des Sonderbetriebsvermögens anfallenden Gewinne oder Verluste ebenfalls zum Veräußerungsvorgang, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wirtschaftsgüter an den Erwerber des Mitunternehmeranteils veräußert oder anderweitig verwertet oder ins Privatvermögen übernommen werden. Auch dies folgt aus dem umfassenden Begriff der Betriebsaufgabe; die Rspr. sieht darin einen betriebsaufgabeähnlichen Vorgang[2]. Wird Sonderbetriebsvermögen, das wesentliche Betriebsgrundlagen enthält, nach § 6 Abs. 5 S. 2 EStG zum Buchwert in anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. überführt, liegt keine Mitunternehmeranteilsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 bzw. Abs. 3 S. 1 EStG vor. Es entsteht vielmehr für den gesamten Vorgang ein laufender Gewinn.

Wird eine § 6b-Rücklage gebildet und in einem späteren Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst, so führt die spätere Auflösung der Rücklage auch dann zu einem laufenden Gewinn, wenn die Rücklage die gesamten stillen Reserven erfasst hatte (Rz. 51ff.)[3]. Werden indes steuerfreie Rücklagen (nach § 6b EStG oder für Ersatzbeschaffung) aus Anlass der Veräußerung aufgelöst, so erhöht dies den Veräußerungsgewinn. Gleiches gilt bei einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG[4]. Die Auflösung eines Importwarenabschlags im Zusammenhang mit der Warenveräußerung im laufenden Geschäft erhöht den laufenden Gewinn[5]; soweit die Warenvorräte bei der Betriebsveräußerung mitveräußert werden, hat ein Importwarenabschlag eine geringere Warenbewertung zur Folge und erhöht damit die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert des Betriebsvermögens, also den Veräußerungsgewinn.

Die einvernehmliche Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen anlässlich der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist dem Veräußerungspreis zuzurechnen; der durch die Entnahme ins Privatvermögen entstehende Entnahmegewinn gehört zum begünstigten Veräußerungsgewinn (H 16 Abs. 9 "Mitunternehmeranteil" EStH 2019).

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