Rz. 286

§ 13 Abs. 4 S. 1 EStG ist im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Rz. 242ff.) zu sehen. Danach findet § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur Anwendung, wenn im Vz 1986 bei einem Land- und Forstwirt für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.4.1997[1] vorgelegen haben. Vorgelegen haben müssen damit im Vz 1986

  • die Nutzung der Wohnung durch den Land- und Forstwirt oder durch den Altenteiler zu eigenen Wohnzwecken,
  • die Zugehörigkeit der selbstgenutzten Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und
  • die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung.

Die Denkmalseigenschaft muss im Vz 1986 noch nicht bestanden haben. Es genügt, wenn diese vor Ablauf der allg. Übergangsregelung zuerkannt worden ist (§ 52 Abs. 15 EStG a. F.). Vorliegen muss sie spätestens am 31.12.1998.

 

Rz. 287

Ausreichend ist, wenn die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Land- und Forstwirt oder durch den Altenteiler im Vz 1986 nur zeitweise erfolgt ist. Eine Selbstnutzung während des gesamten Vz 1986 oder am Stichtag 31.12.1986 ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 288

Eine Objektbeschränkung enthält § 13 Abs. 4 S. 1 EStG nicht. Von daher kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nutzungswertbesteuerung für mehrere denkmalgeschützte Wohnungen des Land- und Forstwirts oder Altenteilers fortgeführt werden.

[1] BGBl I 1997, 821.

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