Rz. 330

Nach § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz, wenn eine vor dem 1.1.1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen wird, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter § 13 Abs. 4 S. 4 oder S. 6 Nr. 1 EStG fallen. Mit der Steuerbefreiung soll der Wohnbedarf nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung auch in den Fällen begünstigt werden, in denen für den Betriebsinhaber bzw. für einen oder mehrere Altenteiler neuer Wohnbedarf nach dem 31.12.1986 entsteht. Das kommt z. B. in Betracht, wenn erstmals eine oder eine weitere Altenteilerwohnung benötigt wird.

 

Rz. 331

Es muss sich um eine vor dem 1.1.1987 an einen Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung handeln. Die Wohnung muss zum notwendigen oder gewillkürten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Für sie darf im Vz 1986 kein Nutzungswert anzusetzen sein. Die entgeltliche Überlassung der Wohnung kann erfolgen an einen Arbeitnehmer des Betriebs, aber auch an einen fremden Dritten. Rechtsgrundlage kann sein ein Miet-, Nießbrauchs-, Arbeits- oder Pachtvertrag. Eine unentgeltliche Überlassung, z. B. aufgrund eines unentgeltlichen Wirtschaftsüberlassungsvertrags, genügt nicht. Da § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG steht, muss es sich bei der an einen Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassenen Wohnung um eine denkmalgeschützte Wohnung handeln.[1] Handeln kann es sich um eine oder um mehrere fremdvermietete Wohnungen.[2]

 

Rz. 332

Die Entnahme muss erfolgen für eigene Wohnzwecke des Land- und Forstwirts oder für Wohnzwecke eines Altenteilers. Hierbei reicht es aus, dass die Person, die die Wohnung nutzt, im Zeitpunkt der Entnahme Betriebsinhaber oder Altenteiler ist. Die private Nutzung durch den Betriebsinhaber bzw. Altenteiler muss auf Dauer angelegt sein. Eine nur kurzzeitige Nutzung reicht nicht aus.[3]

 

Rz. 333

§ 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung bei Vorhandensein anderer Wohnungen für den Betriebsinhaber oder Altenteiler, die im Vz 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterlegen haben und die unter § 13 Abs. 4 S. 4 bzw. S. 6 Nr. 1 EStG fallen.

 

Rz. 334

Liegen die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG vor, ist der auf die Wohnung und den dazugehörenden Grund und Boden entfallende Entnahmegewinn steuerfrei. Eine Objektbeschränkung enthält § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG nicht. Von daher kann sich die steuerfreie Entnahme auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn z. B. diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist.[4] Entsprechende Verluste sind im Rahmen von § 55 Abs. 6 EStG berücksichtigungsfähig.

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