Rz. 148

Bei Strafaussetzung zur Bewährung kann das Gericht dem Verurteilten gem. § 56b StGB Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, insbesondere dem Verurteilten auferlegen,

  • nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  • sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  • Unterhaltspflichten nachzukommen,
  • sich um den Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen,
  • an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Die Auflage der Schadenswiedergutmachung[1] berücksichtigt insbesondere die zivilrechtliche (oder öffentlich-rechtliche) Schadensersatzpflicht des Täters und sichert ihre Erfüllung durch strafrechtlichen Zwang. Diese Auflage hat keinen strafähnlichen Charakter. Steuerlich darf es keinen Unterschied machen, ob die Ersatzpflicht lediglich aufgrund der gegebenen Rechtslage oder auch in Erfüllung einer strafrichterlichen Auflage erfüllt wird. Wird im Steuerstrafverfahren dem Hinterzieher einer Betriebssteuer auferlegt, den hinterzogenen Betrag zu entrichten, handelt es sich in gleicher Weise, wie bei einer ohne eine solche Auflage geleisteten Steuerzahlung um eine abziehbare Betriebsausgabe.[2] Die Auflagen gem. § 56b Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB tragen demgegenüber strafähnlichen Charakter. Sie dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht. Die Abziehbarkeit verbietet sich ebenso wie bei einer Geldstrafe.

[2] Bordewin, FR 1984, 405, 411.

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