Rz. 33

Als Kassen, "die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren", sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG allein die rechtsfähigen Unterstützungskassen aufgeführt. Die in den früheren Fassungen der Befreiungsvorschrift genannten "sonstigen rechtsfähigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit" sind nicht mehr gesondert aufgeführt, weil sie von dem Begriff der Unterstützungskasse, wie er in § 1b Abs. 4 BetrAVG definiert ist, umfasst werden. Eine Unterstützungskasse ist nach dieser Vorschrift eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Unterstützungskassen sind auf dem Gebiet der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Hilfe bei Arbeitslosigkeit und in Notlagen tätig. Grundlage der Leistung ist das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers. Die Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber nach dem Kapitaldeckungs- bzw. dem Umlageverfahren, bei dem das Deckungskapital erst zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns zugewendet wird. Hat die Unterstützungskasse sich bei einer Versicherung rückversichert, können die laufenden Versicherungsprämien zugewendet werden; es tritt dann derselbe Effekt ein wie bei dem Anwartschaftsdeckungsverfahren.[1]

 

Rz. 34

Wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG sowie § 3 Nr. 3 KStDV ergibt, können Unterstützungskassen einmalige Leistungen sowie laufende Leistungen erbringen. Einmalige Leistungen sind das Sterbegeld sowie Leistungen von Fall zu Fall bei Not oder Arbeitslosigkeit (Rz. 74). Laufende Leistungen sind Pension, Witwengeld und Waisengeld sowie Kapitalabfindungen hierfür (Rz. 67).

 

Rz. 35

Entscheidendes Kriterium für die Unterstützungskasse ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf ihre Leistungen. Unter dieser Voraussetzung sowie der, dass dies von den Leistungsempfängern durch schriftliche Bestätigung (Revers) anerkannt wird, sind die Unterstützungskassen von der Versicherungsaufsicht befreit.

 

Rz. 36

Entscheidend für den Begriff der Unterstützungskasse ist, dass kein Rechtsanspruch gegen die Kasse besteht. Nicht maßgebend ist, ob ein Rechtsanspruch gegen einen anderen Stpfl. (Arbeitgeber) besteht, den die Kasse erfüllt. Erfüllt die Kasse daher Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gegen Übertragung des entsprechenden Deckungskapitals, ist die Steuerbefreiung anwendbar, weil auch dann nur ein Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, nicht gegen die Kasse.[2]

 

Rz. 37

Die Rspr. des BAG[3] sieht auch die durch eine Unterstützungskasse vorgesehenen Leistungen als Gegenleistung für die erwartete und erbrachte Betriebstreue des Arbeitnehmers an. Die Zwischenschaltung einer Unterstützungskasse ändere nichts daran, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handle, also eine Versorgung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs durch die Unterstützungskasse könne dem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden, soweit er seinerseits die Leistung erbracht habe (Betriebstreue). Daher sieht das BAG die Altersversorgung durch die Unterstützungskasse als Rechtsanspruch des Arbeitnehmers und als ebenso unverfallbar an wie bei Kassen mit Rechtsansprüchen. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs kann dem Arbeitnehmer daher nur entgegengehalten werden, wenn ein Tatbestand des § 7 Abs. 1 BetrAVG (z. B. Insolvenz) vorliegt. Das gilt sowohl für schon laufende Leistungen als auch für Anwartschaften, wenn sie nach § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar geworden sind.[4] Diese Rspr. ist vom BVerfG als mit der Verfassung vereinbar bezeichnet worden[5]; allerdings mit der Ausnahme, dass sie für sog. "Altfälle" nicht gelte.[6]

 

Rz. 37a

Weiter folgert das BAG hieraus, dass eine Unterstützungskasse ungeachtet ihrer Rechtsfähigkeit in ihrer Existenz und in der Durchführung ihrer Aufgaben von dem Trägerunternehmen abhängig sei. Der Arbeitgeber müsse daher dafür sorgen, dass der Unterstützungskasse die Mittel zur Verfügung stehen, die sie für die Versorgungsleistungen benötigt. Eine Einschränkung der Leistung sei daher nicht schon möglich, wenn die in § 7 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Gründe bei der Unterstützungskasse vorlägen (Vermögensverfall bei der Unterstützungskasse); maßgeblich seien auch die Verhältnisse bei dem Arbeitgeber.[7] Der Sache nach unterliegt der Arbeitgeber daher einer Durchgriffshaftung; hiervon kann er sich durch Zwischenschaltung einer rechtlich selbstständigen Unterstützungskasse nicht befreien.[8] Da somit die Altersversorgung wirtschaftlich von dem Arbeitgeber geleistet wird und die Unterstützungskasse nur das Instrument zu ihrer Durchführung darstellt, richten sich die Ansprüche immer gegen den jeweils verpflichteten Arbeitgeber bzw. dessen Unterstützungskasse. Wird ein Betrieb, nicht aber die zugehörige Unterstützungskasse, veräußert, und gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber über, so wird die Unterstützungskasse in gleicher Weise wie der Veräußerer von der Leistungspflicht befreit; ...

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