rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage 1997

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) erwarb mit Kaufvertrag vom 04.11.1997 (KV) das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück … (EFH) von ihrem Lebensgefährten N K (K.) zum Kaufpreis von DM 230.000. Der Kaufpreis war i.H.v. DM 80.000 zahlbar durch Gewährung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit folgenden Inhalts an K.: „Die Käuferin gewährt dem Verkäufer für den Zeitraum vom 01.11.1997 bis zum 31.12.2005 ein Wohnrecht an dem gesamten Kaufobjekt… Die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts des Verkäufers an Dritte ist nicht gestattet, die Befugnis zur Aufnahme von Personen i.S.v. § 1093 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen… Schuldrechtlich wird vereinbart, daß für die Einräumung und Ausübung des Wohnrechts ein monatliches Entgelt von 900 DM auf den o.g. Restkaufpreis verrechnet wird.” Wegen weiterer Einzelheiten des KV wird auf Bl. 3 bis 8 der Verwaltungsakte verwiesen.

Die Klin. bewohnt das EFH nach ihren Angaben seit dem 17.12.1997 zusammen mit K. Sie beantragte am 02.02.1998 eine Eigenheimzulage ab dem Jahre 1997. Der Beklagte (Bekl.) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.02.1998 ab. Er führte zur Begründung aus, die Nutzung des EFH durch die Klin. beruhe nicht auf deren Rechtsstellung als Eigentümerin, sondern auf einer durch den Nutzungsberechtigten K. geduldeten Mitbenutzung. Der Bekl. verwies hierzu auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.06.1995, 4 K 1653/94, EFG 95, 1016.

Die Klin. legte hiergegen Einspruch ein. Sie trug vor, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz a.a.O. beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 10 e EStG. Das Gesetz stelle lediglich auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers ab. So liege es aber im Streitfall, da die Klin. das EFH selbst bewohne. Hieran ändere nichts, daß K. ebenfalls in dem EFH wohne. Diese Mitnutzung beruhe lediglich auf einer entsprechenden Duldung durch die Klin. als Eigentümerin, nicht jedoch auf einem Wohnrecht i.S.v. § 1093 BGB. Die Klin. habe vielmehr durch den KV das nicht durch ein Wohnrecht belastete Volleigentum an dem EFH erlangt und lediglich zur Erfüllung des Restkaufpreisanspruches von DM 80.000 eine Dienstbarkeit i.S.v. § 1090 BGB bestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Einspruchsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Kl.-Vertreter vom 17.04. und 27.05.1998 Bezug genommen. Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 04.06.1998 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klin. im wesentlichen ihr Einspruchsvorbringen wiederholt.

Die Klin. beantragt,

den Bescheid vom 27.02.1998 in der Gestalt der EE aufzuheben und der Klin. ab dem Veranlagungszeitraum 1997 Eigenheimzulage nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senates und ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Gem. §§ 1 bis 3, 8, 9 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) können unbeschränkt Steuerpflichtige (Anspruchsberechtigte) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Eigenheimzulage von höchstens DM 5.000 u.a. bei Anschaffung eines begünstigten Objektes, d.h. einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus beanspruchen. Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Der Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entspricht dem der Vorgängervorschrift des § 10 e Abs. 1 S. 2 EStG, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung insoweit weiter anwendbar bleibt.

Danach erfordert die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zunächst, daß der Eigentümer die Wohnung tatsächlich bewohnt bzw. daß die Wohnung dem Eigentümer jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 10 e Rz. 15 m.w.N.). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Eigentümer die ganze Wohnung einer anderem Person zur ausschließlichen Nutzung überläßt, selbst wenn er die Wohnung tatsächlich (mit-)nutzt. Denn in diesem Falle wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Eigentümers zu fremden Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung aufgrund fremden Rechtes steht der Annahme einer eigenen Wohnnutzung aber grundsätzlich entgegen (BFH, Urteil vom 23.07.1997, X R 143/94, BFH/NV 98, 160, 162 unter 3 d).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klin. das EFH nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Sie ist nach ihrem Vortrag zwar im Dezember 1997 in die Wohnung des bisherigen Eigentümers K. eingezogen und nutzt diese Wohnung seit dem zusammen mit K. Diese Nutzung ist der Klin. aber nicht als eigene zuzurechnen. Denn aufgrund des in § 4 KV eingeräumten Wohnrechtes stand K. das Recht zu, das EFH unter Ausschluß der Klin. als Eigentümerin als Wohnung zu benutzen (vgl. § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klin. war hiernach tro...

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