Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG, persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, Gewinnverteilungsschlüssel. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 54/20)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA ist nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen. Sondervergütungen und gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sind dabei nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Maßstab bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer bei Anwendung des § 35 Abs. 2, 4 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009).

In den Jahren 2012 und 2013 waren an der Klägerin, einer KGaA, drei persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, nämlich Herr C (Beigeladener zu 1.), die A D GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) sowie die A E GmbH. Die letztgenannten Gesellschaften erhielten eine gewinnunabhängige Haftungsvergütung von 12.500 € bzw. 6.475 € pro Jahr. Herr C bekam im Jahre 2012 eine Gesamtvergütung von 17.971.719 € (Tantieme als gewinnabhängige Vergütung 17.458.150 € und Pkw-Überlassung/Pensionsanspruch als gewinnunabhängige Vergütung 512.569 €) und im Jahre 2013 in Höhe von 16.611.789,55 € (Tantieme als gewinnabhängige Vergütung 15.639.450 € und Pkw-Überlassung/Pensionsanspruch als gewinnunabhängige Vergütung 972.339,55 €).

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrages und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer für 2012 und 2013 teilte die Klägerin die anteilig auf Herrn C und die A D GmbH & Co. KG entfallenden Feststellungsgrundlagen unter Einbeziehung dieser Vergütungen in den Verteilungsschlüssel auf. Die A E GmbH, der aufgrund ihrer Rechtsform keine Steuerermäßigung nach § 35 EStG 2009 zusteht, berücksichtigte sie in den Feststellungserklärungen nicht.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) stellte mit dem Bescheid zur Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 22.10.2014 den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin für 2012 in einer Höhe von 5.754.120 € und den hiervon auf Herrn C entfallenden Anteil auf 356.770 € sowie den auf die KG entfallenden Anteil auf 250 € fest. Den „Anteil am Messbetrag × 3,8” stellte es für Herrn C mit 1.355.730 € und für die KG mit 950 € fest. In dem entsprechenden Bescheid für das Jahr 2013 vom 22.10.2014 stellte es den Gewerbesteuermessbetrag mit 0 €, die Anteile des Herrn C und der KG an dem Gewerbesteuermessbetrag sowie deren „Anteil am Messbetrag × 3,8” jeweils in Höhe von 0 € fest.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte das FA die Gewerbesteuermessbescheide der Klägerin. Es setzte am 17.8.2016 Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von 6.267.520 € für 2012 und 2.927.520 € für 2013 fest. Ferner vertrat es die Auffassung, für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 35 EStG 2009 sei auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abzustellen. Nicht zu berücksichtigen seien Vorabgewinne sowie gewinnabhängige und gewinnunabhängige Sondervergütungen. Im Streitfall seien die Besteuerungsgrundlagen daher für die persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 0 € festzustellen. Diese Rechtsauffassung setzte das FA durch Änderungsbescheide vom 8.8.2016 um. Für das Jahr 2012 stellte es die anteiligen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 35 EStG 2009 für Herrn C und die A D GmbH & Co. KG jeweils mit 0 € fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hinsichtlich des Jahres 2013 hob das FA lediglich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Diesen wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2016 als unbegründet zurück. Bei einer KGaA führe allein der auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil des Gewerbesteuermessbetrages zu einer Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 EStG 2009. Für die erforderliche Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages gelte die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG 2009. Zur Ermittlung des auf den persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA entfallenden Gewerbesteuermessbetrags müsse wie bei einem Mitunternehmer auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abgestellt werden. Demnach sei das Verhältnis seines allgemeinen Gewinnanteils an der Gesellschaft, soweit er nicht auf seine Anteile am Grundkapital (Kommanditaktien) entfalle, zum Gesamtgewinn der KGaA maßgebend. Sondervergütungen dürften bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht berücksichtigt werden. Erhalte der persönlich haftende Gesellschafter neben seiner Ausschüttung auf seine Anteile am Grundkapital beispielsweise nur eine Tätigkeitsvergütung, betrage sein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag immer 0 €. Für die Beschränkung des Abzugs auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG 2009 gelte Entsprechendes (Hi...

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