Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung von Provisionsansprüchen aus der Herstellung von Geschäftsbeziehungen dienendem Vertrag. Körperschaftsteuer 1995 und 1997. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995 und 1997. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich ein Warenlieferant mit dem Ziel der Herstellung dauerhafter Geschäftsbeziehungen zur Zahlung von umsatzabhängigen Boni gegenüber einem Verband, der zum Erhalt günstigerer Konditionen die Wareneinkäufe für seine Mitglieder organisiert und abrechnet und welche dieser im Rahmen der Rechnungsregulierung durch Gegenrechnung der bestehenden Ansprüche einbehält, sind die Ansprüche auf die Boni im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses der Mitglieder mit den Lieferanten beim Verband zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 675

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen I R 94/03)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie nimmt die Aufgaben eines sog. Möbelverbundes wahr. Dabei unterstützt sie die ihr angeschlossenen Möbelhäuser (sog. „Anschlusshäuser”) bei deren Geschäftstätigkeit in vielfältiger Weise (vgl. dazu die Darstellung in der Klageschrift). Dazu gehört auch die Organisation des gemeinsamen Einkaufs für die Anschlusshäuser. In diesem Rahmen entwickelt die Klägerin zusammen mit verschiedenen Möbelherstellern Warensortimente, die am Markt erfolgversprechend erscheinen. Auf Messen gibt sie den Herstellern Gelegenheit, den Anschlusshäusern ihre Produkte zu präsentieren. Ziel der Zusammenarbeit der Klägerin mit den Möbelherstellern ist es insbesondere, günstige Konditionen für den Wareneinkauf durch die Anschlusshäuser auszuhandeln. Diese werden in den zwischen der Klägerin und den Herstellern abgeschlossenen, als sog. „Lieferantenverträge” bezeichneten Rahmenverträgen festgelegt. Ob und in welchem Umfang die Anschlusshäuser zu diesen Bedingungen Möbel von den Herstellern beziehen, ist diesen allerdings freigestellt. Die Vertragsabschlüsse über die Lieferung von Möbeln kommen auch unmittelbar zwischen Herstellern und Anschlusshäusern zustande (siehe im Einzelnen auch die Anschlussurkunden). Die Hersteller stellen diesen die Waren in Rechnung. Allerdings übernimmt die Klägerin über ihre Tochtergesellschaft als sog. Zentralregulierungsstelle die Bezahlung der Rechnungen. Dazu wird in der Weise verfahren, dass die Tochtergesellschaft Zweitschriften der Rechnungen der Lieferanten erhält und diese aufgrund eines Zahlungsziels von 20 bis 30 Tagen an die Möbelhersteller begleicht.

Die Hersteller wiederum verpflichten sich, der Klägerin als „Verbandsabgabe” bezeichnete umsatzabhängige Boni in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der mit den Anschlusshäusern getätigten Umsätze abzüglich Skonti zu leisten. Außerdem ist für die Übernahme der Rechnungsregulierung eine weitere umsatzabhängige Vergütung zu zahlen („Zentralregulierungsgebühr”). Zu diesen von den Möbelherstellern zu entrichtenden Vergütungen ist bestimmt, dass sie bei der jeweiligen Rechnungsregulierung durch die Zentralregulierungsstelle der Klägerin einbehalten werden sollten. Diese Stelle rechnet mit der Klägerin 14-tägig ab und schreibt ihr die Verbandsabgabe gut. Daneben erhält die Klägerin einen Anteil an der Zentralregulierungsgebühr.

Bei ihrer Gewinnermittlung für die Streitjahre ging die Klägerin davon aus, dass der Anspruch auf die „Verbandsabgabe” nicht schon mit den Vertragsabschlüssen bzw. Lieferungen der Möbelhersteller an die Anschlusshäuser gewinnwirksam zu aktivieren sei. Vielmehr sei Gewinnrealisierung erst mit der Regulierung durch die damit beauftragte Regulierungsstelle gegeben. Für die Gewinnermittlung der Streitjahre war dies insofern von Bedeutung, als die ersten beiden Abrechnungen eines jeden Jahres in vollem Umfang und die dritte Abrechnung zu einem Teil Lieferungen des jeweils vorangegangenen Jahres betrafen. Auch soweit sich die Verbandsabgabe aus Rechnungsbeträgen für Lieferungen der Vorjahre errechnete, setzte die Klägerin eine Forderung erst im jeweiligen Folgejahr an.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (das Finanzamt) zunächst der Gewinnermittlung der Klägerin. Die entsprechenden Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass die Ansprüche auf die Verbandsabgabe bereits bei Lieferung der Waren durch die Hersteller an die Anschlusshäuser realisiert gewesen und zu aktivieren seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 06.03.2000 (insbesondere Tz. 1.5) verwiesen.

Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.

Mit ihren dagegen eingelegten Einsprüchen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Zur Begründung verwies das Finanz...

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