Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Unterhaltsrente, Veräußerungsrente und Versorgungsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ablösung laufender Rentenzahlungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen zwischen fremden Dritten begründet worden sind, kann nicht als anteiliger Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend gemacht werden.

2. Die Annahme einer betrieblichen Veräußerungsrente kommt nicht in Betracht, wenn die übernommenen Rentenverpflichtungen nach den damaligen Vorstellungen der beteiligten Parteien nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten wertmäßig ausgewogen waren, sondern erkennbares Motiv die Fortführung des Lebenswerks des Rechtsvorgängers sein sollte.

3. Die Einstufung als teilentgeltliche Leistung setzt einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien bei dem Übertragungsgeschäft voraus.

4. Die Rentenzahlungen sind als Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG und nicht als Versorgungsrente im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen, wenn die nach dem Tode des Vermögensübergebers anspruchsberechtigten Rentenempfänger nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören und daher gegenüber dem Vermögensübernehmer keine Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 16

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen X R 2/06)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1931 geborene Kläger betrieb bis Ende 1999 einen Einzelhandel mit Haushaltswaren (Firma „C”) auf dem eigenen Grundstück „X-Straße 1” in „N-Stadt”, das er zu 44 % betrieblich nutzte. Im Jahr 2000 verkaufte er das Grundstück zum Preis von 1,2 Mio. DM; daneben verkaufte er auch die Ladeneinrichtung.

Den Einzelhandelsbetrieb und das Hausgrundstück hatte der Kläger seinerzeit von dem früheren Inhaber „C” –im Folgenden: „C”- erhalten, bei dem der Kläger als Geschäftsführer beschäftigt gewesen war, und zwar aufgrund des Übertragungsvertrags vom 6. April 1967, der mit dem Tode des Kaufmanns „C” zum 23. Januar 1968 wirksam geworden war. Im Übertragungsvertrag war vereinbart, dass der Kläger nach dem Ableben des Kaufmanns „C” folgende wertgesicherte monatliche Renten („Legate”) zahlen sollte: 500 DM an den damals 15-jährigen „M” –im Folgenden: „M”- sowie jeweils 100 DM an die damals 43-jährige „I” und die damals 49-jährige „Y”. Außerdem erhielt Frau „I” ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der 3. Etage des Wohn- und Geschäftshauses „X-Straße 1. In der Betriebsprüfung für 1968 war die Übertragung Gegenstand mehrerer Besprechungen. In der Schlussbesprechung gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Übertragungsvertrag eine Schenkung des Kaufmanns „C” an den Kläger unter Auflage darstelle, dass der Kläger also zu Recht die Buchwerte fortgeführt habe und dass bei dem Übertragenden „C” keine Gewinnrealisierung erfolgt sei. Die Rentenzahlungen an die Begünstigten „M”, „I” und „Y” wurden bei dem Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem jeweiligen Ertragsanteil als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf im Jahr 2000 löste der Kläger die Rentenverpflichtung gegenüber dem Begünstigten „M” durch eine Einmalzahlung von 290.000 DM ab (Die Begünstigten „Y” und „I” waren bereits vorher verstorben). Die Zahlung machte er zu 44 % (in Höhe von 127.600 DM) als Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend. Der Beklagte –das Finanzamt- veranlagte die Kläger für das Streitjahr zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Ablösezahlung könne den betrieblichen Veräußerungsgewinn nicht mindern. Bei der Rentenverpflichtung habe es sich nicht um eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgeglichene Gegenleistung für die damalige Übertragung des Unternehmens „C” und des Grundstücks gehandelt, sondern um eine Versorgungsleistung. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 (vom 30.10.2002).

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie trugen vor, bei der damaligen Übertragung des Unternehmens „C” und des Grundstücks habe es sich um einen entgeltlichen Erwerb gehandelt. Denn bei Übertragungen unter Familienfremden -wie hier- bestehe die entsprechende Vermutung der Entgeltlichkeit, zumal auch die begünstigten Rentenempfänger keine Angehörigen des Kaufmanns „C” gewesen seien. Zumindest habe damals eine teilentgeltliche Übertragung stattgefunden. Am 4. August 2003 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlassen. Dabei vertritt es die Auffassung, dass die ...

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