rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der einheitlichen Feststellung eines Grundbesitzwertes bei mehreren Beschenkten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer ist einheitlich vorzunehmen, wenn bei Übertragung eines als wirtschaftliche Einheit anzusehenden Grundstücks an mehrere Bedachte im Wege der Einzelrechtsnachfolge der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.

 

Normenkette

BewG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, § 3 Sätze 1-2, § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 138 Abs. 1, 3, 5 Sätze 1, 2 Nr. 2, S. 3; AO §§ 127, 179 Abs. 2 S. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen II R 57/03)

 

Tatbestand

Herr O.V. (Kläger) und Herr N. V. erbten am 29.01.1999 von ihrer Mutter das in M-Stadt,…(Gemarkung , Flur ) belegene bebaute Grundstück.

Das Grundstück wurde in zwei gleich große Parzellen (Flurstücke 001 und 002) geteilt. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 09.03.2000 übertrugen N. V. und der Kläger, handelnd als Erbengemeinschaft, das Flurstück 001 an N.V. und dessen Ehefrau D.V., und das Flurstück 002 an den Kläger und dessen Ehefrau H.V. zu gleichen Anteilen (siehe Nummer 2 „Übertragung” im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 09.03.2000). Auf den Inhalt des notariellen Vertrages vom 09.03.2000 wird Bezug genommen (siehe Akte des Finanzgerichtes zum Az. 11 K 5301/01 BG Seite 31-37).

Mit Bescheid vom 09.03.2001 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 09.03.2000 für Zwecke der Schenkungsteuer setzte der Beklagte den Grundbesitzwert des Flurstücks 002 auf 162.000 DM fest und rechnete dem Kläger einen Anteil am Grundbesitzwert in Höhe von 40.500 DM (1/4 von 162.000 DM) zu. Dieser Festsetzung liegt die Überlegung zu Grunde, dass N.V. und dem Kläger das Flurstück 002 je zu 1/2 gehörte und N.V. seinen hälftigen Anteil durch den notariellen Vertrag und die spätere Grundbucheintragung zu je 1/4 an den Kläger und seine Schwägerin H.V. übertrug.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er trotz Aufforderung nicht begründete.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.08.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 17.09.2001 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass sein Bruder N.V. keine Schenkung an ihn erbracht habe, bezüglich der Schenkungsteuer zur erheben sei. Nach der Parzellierung der Grundstücke sei zwischen den beiden Brüdern die Erbauseinandersetzung in der Weise vereinbart worden, dass von ihnen als Erbengemeinschaft die mit dem Gebäude bebaute Parzelle (Flurstück 001) an N.V. und die unbebaute Parzelle (Flurstück 002) an den Kläger übertragen werde. Auf Grund der Anregung des Notariats anlässlich der Erbauseinandersetzung habe dann N.V. von dem an ihn übertragenen Grundbesitz (Flurstück 001) 1/2 Anteil an seine Ehefrau D.V. und der Kläger von der an ihn im Wege Erbauseinandersetzung zugewiesenen Parzelle (Flurstück 002) 1/2 Anteil an seine Ehefrau H.V. übertragen. Dies sei auch so im Erbauseinandersetzungsvertrag vom 09.03.2000 dokumentiert worden. Ein Schenkungswille seitens des N.V. dahingehend, dass er dem Kläger und seiner Schwägerin H.V. je 1/4 Anteil schenken wollte, habe zu keiner Zeit bestanden. Das gleiche gelte für den Kläger. Er habe weder seiner Schwägerin D.V. noch seinem Bruder N.V. je 1/4 Anteil an dem Flurstück 001 schenken wollen. Eine Auslegung des Erbauseinandersetzungsvertrages in dieser Weise sei lebensfremd.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 09.03.2000 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 09.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, den Ausführungen des Klägers, dass zwischen den beiden Brüdern zunächst eine Erbauseinandersetzung in der Weise erfolgt sei, dass von ihnen als Erbengemeinschaft die Parzelle 001 an N.V. und die Parzelle 002 an O.V. übertragen worden sei und erst danach jeweils ein halber Anteil an diesen beiden Parzellen von dem jeweiligen „Alleineigentümer” an dessen Ehefrau übertragen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Nach dieser Aussage müssten drei Verträge abgeschlossen worden sein:

1. Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben N. und O.V.

2. Übertragungsvertrag zwischen N.V. und dessen Ehefrau D.V.

3. Übertragungsvertrag zwischen O.V. und dessen Ehefrau H.V.

Grundstücke könnten gemäß §§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur durch notariell beurkundete Verträge übertragen werden. Dem Beklagten sei lediglich die Beurkundung eines einzigen Vertrages vom 09.03.2000 bekannt. Nach diesem Vertrag hätten die Beteiligten N.V. und O.V. (Kläger), „handelnd als Erbengemeinschaft” das Flurstück 001 an N.V. und dessen Ehefrau D.V. und das Flurstück 002 an O.V. und dessen Ehefrau H.V. jeweils zu gleichen Teilen übertragen. Diese Übertragung s...

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